Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zu Art. 15. 
Tötung un- 
versteuerter 
Qunde. 
Zu Art. 16. 
926 
tragt, so erlangt der Strafbescheid die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das 
Gleiche gilt, wenn der Antrag zwar rechtzeitig gestellt, aber vor der Hauptver- 
heandlung zurückgenommen wird. 
Z. In den Fällen der Ziff. 7 fallen dem Beschuldigten auch die Kosten des Ver- 
waltungsstrafverfahrens zur Last. 
Wird die gerichtliche Entscheidung gegen den Strafbescheid beantragt und 
der Beschuldigte vom Gerichte zu einer Strafe verurteilt, so fallen ihm außer 
den gerichtlichen Kosten nur die Barauslagen des Verwaltungsstrafverfahrens zur 
Last. Gebühren für dieses Verfahren werden in solchem Falle nicht erhoben. 
9. Die Einhebung der Geldstrafe, die durch rechtskräftigen Strafbescheid der Ge- 
meindeverwaltung (Ziff. 7) festgesetzt ist, sowie die Einhebung der Kosten des 
Verwaltungsstrafverfahrens bemißt sich nach dem Umlagengesetz Art. 33, 34. 
Vgl. die Vollzugsanweisung zu diesem vom 12. Juni 1911 §§ 108, 110—119 
(GVBl. S. 870 ff). 
10. Kann eine Geldstrafe, die durch rechtskräftigen Strafbescheid der Gemeindever- 
waltung (Ziff. 7) festgesetzt ist, nicht beigetrieben werden, so macht die Gemeinde- 
verwaltung dem Amtsanwalt entsprechende Mitteilung. Dieser beantragt als- 
dann die gerichtliche Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe. 
§ 49. 
Art. 15 bezeichnet die Gemeinden, in deren Kassen die Geldstrafen fließen. 
8 60. 
! Nach Art. 16 setzt die polizeiliche Tötung eines Hundes voraus, 
1. daß die Abgabe rückständig ist und der Gemeindeeinnehmer den Abgabenschuldner 
gemahnt hat (Umlagengesetz Art. 33 Abs. 11)4), 
2. daß die Abgabe binnen einer Frist von acht Tagen nach der Mahnung nicht 
entrichtet worden ist. Die Frist endet mit dem Ablaufe des achten Tages nach 
dem Tage, an dem die Mahnung dem Schuldner zugeht. Ist dieser achte Tag 
ein Sonn= oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem Ablaufe des nächst- 
folgenden Werktags. "6 
Zu 8 50. 
1) Die Androhung der polizeilichen Tötung ist erfahrungsgemäß ein wirksames Mittel, um die alsbaldige 
Entrichtung der rückständigen Abgabe herbeizuführen. Es kann sich daher empfehlen, diese Androhung mit der 
Mahnung zu verbinden. « 
 
	        
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