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II Zuständig zur Anordnung der Tötung ist die Ortspolizeibehörde.
Ul Die Kosten der polizeilichen Tötung fallen dem säumigen Abgabenschuldner zur Last.
Ihre Einhebung bemißt sich nach dem Umlagengesetz Art. 33, 34.
IV Die polizeiliche Tötung ist auf die Abgabenpflicht ohne Einfluß. Die Abgabe muß
daher trotz der Tötung entrichtet werden.
8 BI.
1 Die Kosten der Hundeuntersuchung, die auf Grund des Polizeistrafgesetzbuchs Art. 83
Abs. I Ziff. 1 stattfindet, fallen den Gemeinden zur Last. "
I Die Bezirksämter werden durch entsprechende Einteilung der Untersuchungsorte und
der Untersuchungszeiten dafür sorgen, daß jene Kosten für die einzelnen ihnen unterstellten
Gemeinden einen möglichst geringen Umfang annehmen.
8 62.
1 Streitigkeiten über die Abgabenpflicht und die Abgabenberechtigung sind Verwaltungs-
rechtssachen.
I#. In erster Instanz entscheidet das Bezirksamt, bei kreisunmittelbaren Städten die Re-
gierung, Kammer des Innern. In zweiter Instanz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof.
8 63.
Nach Art. 19 Abs. I tritt das Hundeabgabengesetz am 1. Januar 1912 in Kraft.
Beschlüsse nach Art. 10 (Erhöhung der Abgabensätze) können jedoch mit Wirkung von diesem
Tage schon vorher gefaßt werden.
§54.
! Art. 19 Abs. II Satz 2 sichert die entsprechende Abwicklung jener Angelegenheiten,
deren Grundlagen noch unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes geschaffen wurden. Da-
nach werden Streitfragen über den Vollzug des Gesetzes von 1876/1888 sowie einschlägige
Strafsachen auch dann nach den bisherigen Vorschriften erledigt, wenn sie erst nach dem
31. Dezember 1911 anhängig werden. Solche nachträgliche Streitfragen können sich
namentlich bei der zollbehördlichen Abgabenprüfung und Abgabenverrechnung ergeben.
Hunde-
untersuchung.
Zu Art. 17.
Streitig-
keiten.
Zu Art. 18.
Schluß-
bestimmun-
gen.
In Art. 19.