Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Auf ftärkeres gelbes Papier zu druken. Größe etwa ein Viertelbogen. Beilage 2. 
Vorderseite. (Zu § 40 Ziff. 3.) 
Nummer des Hundezeichens: 
  
Gemeinde........-.-......... ...........·...·. . 
Hundeverzeichnis für 19 
— Quittung. 
iu hat heute für seinen Hund (Art, Geschlecht, Alter, Farbe und Abzeichen): 
  
die Abgabe por ¾ entrichtet. 
(Gemeindesiegel, Unterschrift des Gemeindeeinnehmers:) 
  
Anszug aus der oberpolizeilichen Vorschrift aur Sicherung und Überwachung der Hundeabgabe 
vom 13. Juni 1911 (GVhl. S. 907). 
§ 1. 
1 Wer einen Hund besitzt und dafür abgabenpflichtig ist, hat den Hund bei der Gemeindeverwaltung des 
Haltungsorts anzumelden. 
II Die Anmeldung ist alljährlich zu wiederholen, so lange die Abgabenpflicht besteht. 
III Der Erwerber eines Hundes ist vorbehaltlich des § 2 für das laufende Jahr nur daun anmeldepfiichtig, 
wenn die Abgabe noch nicht entrichtet ist. 
I Tritt vor dem 1. November an Stelle eines nachweislich verendeten oder getöteten steuerbaren Hundes bei 
dem gleichen Besitzer ein Ersatzhund, so ist dies bei der Gemeindeverwaltung des Haltungsorts besonders anzumelden. 
II Das Gleiche gilt, wenm vor dem 1. November im Orte oder in der Art der Hundehaltung eine Anderung ein- 
tritt, aus der sich eine Erhöhung des Abgabensatzes ergibt. Betrifft die Anderung den Ort der Hundehaltung, 
so ist die Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung des neuen Haltungsorts zu erstatten. 
III Die Anmeldepflicht trifft im Falle des Abs. 1 den abgabenpflichtigen Besitzer, im Falle des Abs. II den 
Schuldner des Abgaben-Mehrbetrags. 
3. 
I1 Besteht die Anmeldepflicht ½& 1, 2) schon vor der ersten regelmäßigen Hundeuntersuchung, die im Laufe des 
Jahres auf Grund des Polizeistrafgesetzbuchs Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 für den Haltungsort stattfindet, so hat die 
Anmeldung spätestens bei dieser Untersuchung zu geschehen. 
II Andernfalls ist die Anmeldung binnen zwei Wochen nach der Entstehung der Anmeldepflicht zu erstatten. 
8 4. 
1 Bei der Anmeldung muß der Hund durch eine erwachsene Person an der Leine vorgeführt werden. Ist der 
Hund bissig, so muß er dabei mit einem wohlbefestigten, das Beißen verhindernden Maulkorbe versehen sein. 
1I Bei der Anmeldung ist alles Erforderliche wahrheitsgetreu anzugeben. Auch ist die letzte Abgabenquittung 
mitzubringen. 
. 
1 Jeder steuerbare Hund muß fortwährend mit dem für ihn erteilten gültigen Hundezeichen versehen sein. 
II Die Gültigkeit des Hundezeichens crlischt mit Ablauf des Tages nach der Erteilung eines neuen Zeichens. 
Ist die Erteilung eines neuen Zeichens wegen Nichtentrichtung der neuen Abgabe unterblieben, so erlischt die Gültig- 
keit des älteren Zeichens mit Ablauf der Anmeldefrist (8 3). 
86. 
Der Gemeindeverwaltung und ihren Beauftragten sowie den Polizeibeamten ist auf Erfordern das Hunde— 
zeichen sowie die Abgabenquittung vorzuzeigen. 
§ . 
Im Falle des § 2 Abs. II (Abgabenerhöhung bei Anderung der Hundehaltung) ist bei Erteilung des neuen 
Hundezeichens das ältere an die Gemeindeverwaltung abzuliefern. 
88. 
1 Zuwiderhaudlungen gegen die §5 1 bis 7, die eine rechtswidrige Gefährdung der Hundeabgabe enthalten, 
werden an Geld bis zu 18 bestraft. 
II Zuwiderhandlungen, die eine rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung der Hundeabgabe enthalten, werden 
an Geld bis zum Zehnfachen, im Rückfalle bis zum Zwanzigfachen des entzogenen Betrags bestraft.
	        
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