Ver-
anlagungs-
perioden.
Bu Art. 13.
Steuer--
zugänge,
Steuer-
abgänge.
Zu Art. 14.
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nicht gehindert werden, die veranlagte oder auf sie ausgeschiedene Warenhaussteuer vorbehaltlich
der oberinstanziellen Entscheidungen beizutreiben.
#25.
Art. 12 Abs. V. Satz 3 schließt Zweifel darüber aus, daß die Wiederaufnahme des
Verfahrens auch gegenüber unangefochten gebliebenen Beschlüssen der Gemeindeverwaltung
zulässig ist. Die Wiederaufnahme kann solchenfalls insbesondere dann veranlaßt sein, wenn
die Gewerbsteuerausscheidung, auf Grund deren nach Art. 4 Abs. II die Warenhaussteuer
ausgeschieden wurde, im Rechtsmittelverfahren abgeändert wird.
8 36.
1 Die Beschwerdeinstanzen haben von jeder Entscheidung einen Abdruck mit kurzem Rand-
berichte dem Staatsministerium des Innern vorzulegen.
I. In gleicher Weise sind Beschlüsse über die Wiederaufnahme des Verfahrens, und zwar
auch solche der Gemeindeverwaltungen, vorzulegen.
III Die Vorlagen der Gemeindeverwaltungen und der Bezirksämter erfolgen durch Ver-
mittlung der vorgesetzten Staatsaufsichtsbehörden.
8 27.
1 Nach Art. 13 ist die Warenhaussteuer, gleichwie dies bei der staatlichen Gewerbsteuer
der Fall ist, alljährlich neu zu veranlagen.
II Rechnungsjahr (Steuerjahr) ist nach den Gemeindeordnungen das Kalenderjahr.
§ 28.
1 Nach Art. 14 Abs. I ist für warenhaussteuerpflichtige Betriebe, die im Laufe des
Steuerjahrs neu entstehen, die Warenhaussteuer mit Wirkung vom Beginne des Monats nach
der Entstehung zu veranlagen. Die Veranlagung eines Betriebs, der im März entsteht,
erfolgt daher mit Wirkung vom 1. April. «
II Der Neuentstehung eines solchen Betriebs steht es gleich, wenn ein schon bestehender,
bisher aber nicht warenhaussteuerpflichtiger Betrieb nach Art. 1 warenhaussteuerpflichtig wird.
8 29.
1 Nach Art. 14 Abs. II ist die Warenhaussteuer für Betriebe, die im Laufe des Steuer-
jahrs erlöschen, mit Wirkung vom Beginne des Monats nach dem Erlöschen abzuschreiben.
Die Abschreibung eines Betriebs, der im März erlischt, erfolgt daher mit Wirkung vom
1. April.