Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 44. 957 
II Die ausdrückliche Hervorhebung der fortdauernden Eigenschaft der Wanderlagersteuer 
als staatlicher Steuer stellt auch klar, daß die Steuer — gleichwie die Steuer vom sonstigen 
Gewerbebetrieb im Umherziehen — nach wie vor der zuschlagsweisen Belastung mit Umlagen 
zugänglich ist. 
§ 44. 
Auf Grund des Art. 21 Abs. II wird folgendes bestimmt: 
1. Die Rentämter zahlen die eingehobenen Wanderlagersteuern nach vollständiger 
Erledigung des Steuerfalls an die empfangsberechtigten Gemeinden aus. Führt 
der Steuerfall zu einem Strafverfahren, so erfolgt die Auszahlung erst dann, 
wenn auch das Strafverfahren vollständig erledigt ist. 
2. Bei der Auszahlung ziehen die Rentämter 2 % der eingehobenen Beträge als 
Vergütung für die Ablieferung ab; die Vergütung fließt in die Staatzkasse. 
Ein Abzug der Kosten der Verwaltung der Steuer, insbesondere der Kosten von 
Schätzungen des Wertes der Wanderlager, findet nicht statt. 
3. Die Rentämter setzen die ausgezahlten Beträge samt der Ablieferungsvergütung 
am Verrechnungssoll ab. Die Ablieferungsvergütung verrechnen sie unter den 
Vergütungen für die Besorgung von Nebengeschäften. 
4. Von den Auszahlungen an Gemeinden, die einem Bezirksamt unterstehen, geben 
die Rentämter dem Bezirksamte Nachricht. 
8 45. 
Nach Art. 22 tritt das Warenhaussteuergesetz am 1. Januar 1912 in Kraft; die 
Vorschriften zur Durchführung der Steuerveranlagung (s. insbesondere Art. 8S— 11, 17—19) 
sind jedoch schon vorher vollziehbar. 
Zu Art. 22.
	        
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