Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

968 
(Bezeichnung der 
Gemeindeverwaltung:) 
An 
d 
in 
Betreff: 
Veranlagung der Warenhaussteuer für 19 
Beilagen: 
2 Vordrucke einer Warenhaussteuererklärung. 
Beilage 1. 
(Zu § 16.) 
  
19 
Auf Grund des Warenhaussteuergesetzes 
vom 14. August 1910 Art. 9 Abs. II (Gesetz- 
und Verordnungsblatt S. 597) werden Sie 
aufgefordert, für Ihren Betrieb binnen zwei 
Wochen nach Empfang dieser Verfügung eine 
Warenhaussteuererklärung abzugeben. 
Sie genügen dieser Aufforderung, indem 
Sie eine der beiden Beilagen ausfüllen und 
anher einsenden. Auch können Sie die Steuer- 
erkllärung im Rathause Zimmer zu 
Protokoll geben. 
Sollten Sie die Steuererklärung ohne 
genügenden Entschuldigungsgrund nicht recht- 
zeitig abgeben, so hätten Sie eine Geldstrafe 
von 1—300 —X zu gewärtigen. 
Im übrigen wird auf die gesetzlichen 
Vorschriften aufmerksam gemacht, die auf den 
Beilagen abgedruckt sind. 
(Unterschrift des 
Bürgermeisters:)
	        
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