Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 44. 961 
Art. 6. 
1 Die Warenhaussteuer beträgt bei einem Geschäftsumsatze 
bis zu 300 000 4& 1 bis 2 ½%, 
von mehr als 300 000 4 „ „ 500 000 AáAl. ½ „ 3 v%, 
500 O00 +∆ „ „ 1000 Ccoo & 2 „ 3 ½%%, 
1 000000 Aá ,„ „ 2000 000 AK 2½ „ 4 ½%, 
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2 000 000 A „ 4000 000 + 8 „ 5 0% 
4000 000 MA „ 6 000 000 MA 4 „ 6 V%, 
„ „ "„" 6000 00 SSS.. 5 „ 7 0/0. 
II Für die Bemessung der Warenhaussteuer innerhalb dieser Rahmen ist der Geschäftsumfang des Unternehmens, 
die Vielzahl der geführten Waren, die Zahl der Zweiggeschäfte, die Art der Geschäftsausübung und die Rückwirkung 
auf die anderen Gewerbe in Betracht zu ziehen. 
III Beträgt die nach Abs. I, II bemessene Warenhaussteuer mehr als 20% des gewerblichen Reinertrags (Gewerbsteuer- 
gesetz Art. 10),5) so ist sie auf diesen Betrag, keinesfalls aber auf weniger als 10% des Geschäftsumsatzes herabzusetzen. 
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Art. 8. 
I Jeder Unternehmer eines warenhaussteuerpflichtigen Betriebs hat auf öffentliche Aufforderung eine Waren- 
haussteuererklärung abzugeben. · 
  
Noch zu Art. 5 Abs. II. 
Verhältnisse ergeben, sind bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen und können 
noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
III Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand dieser 
Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen. 
IV Mit dieser Maßgabe sind feststehende Einkünfte aus Supitalnermuen und aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. 1 
Zi#t. 8, 4) mit dem für das Steuersahr zu erwartenden Jahresbetrag, alle übrigen Einkünfte nach dem Ergebnisse 
des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Betriebs= oder Kalenderjahrs, nötigenfalls nach 
dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen. 
V Als der Veranlagung unmittelbar vorausgegangen ist das letzte Betriebsjahr anzusehen, dessen 
Ergebnisse zur Zeit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden können.“ 
Einkommensteuergesetz Art. 14 Abs. II—IV: 
„II Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der 88 38 u. ff. des Handelsgesetzbuchs 
führen, ist der Reinertrag unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach den Grundsätzen zu 
berechnen, die für die Inventur und die Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und 
sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. 
III Fehlt eine solche Buchführung, so ist der Reinertrag unter Beachtung der steuergesetzlichen 
Vorschriften aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu 
ermitteln. 
IV Zum Ertrage sind insbesondere die Erlöse für die gegen Barzahlung und auf Kredit verkauften 
Erzeugnisse und Waren, die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen gewährten oder bedungenen 
Gegenleistungen und der Geldwert der vom Steuerpflichtigen für seine Hauswirtschaftszwecke ver- 
wendeten Erzeugnisse und Waren des Betriebs zu rechnen. Dieser Geldwert ist nach den im Betrieb 
üblichen Verkaufspreisen und, falls sich hierfür kein Anhalt bietet, nach den örtlichen Mittelpreisen 
anzuschlagen.“ - 
3. Zu Art. 6 Abs. III. 
Gewerbsteuergesetz Art. 10: 
„I Der gewerbliche Reinertrag ist unter Beachtung des Art. 4 Abs. I dieses Gesetzes und unter 
entsprechender Anwendung der für die Ermittelung der Einkünfte aus dem Gewerbebetriebe maßgebenden 
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 
.II An dem Reinertrage darf der mit der Haussteuer veranlagte Mietertragsanschlag für die 
Geschäftsräume des Unternehmers im eigenen Hause abgezogen werden, soweit nicht unter den Betriebs- 
ausgaben bereits Schuldzinsen für die Erwerbung, Instanndsetung oder Erweiterung dieser Geschäfts- 
räume angesetzt sind.“ 
(Nach Art. 4 Abs. I ist das Gewerbe, auch wenn es von mehreren Personen gemein- 
schaftlich betrieben wird, einheitlich als einziges Gewerbe zu veranlagen.) 
 
	        
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