Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 45. 967 
Falle einer gütlichen Einigung nach Artikel 26 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs- 
zivilprozeßordnung und Konkursordnung in der Fassung vom 26. Juni 1899 findet eine 
Ausnahme von den Vorschriften des § 6 Abs. 1, 2 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats nicht statt. 
83. 
Hinsichtlich der Mitteilungspflicht der Registergerichte hat es bei der Vorschrift im § 5 
Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu bewenden. 
Die im 8 5 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene 
Feststellung, ob die in das Register neu eingetragenen Vereinigungen unter den § 3 des 
Gesetzes fallen, erfolgt durch Beamte des am Sitze des Registergerichts befindlichen Rent- 
amts. Letzteres verständigt das Rentamt, in dessen Bezirk die Vereinigung ihren Sitz hat. 
§ 4. 
Verzeichnisse der im Steuerbezirke befindlichen Grundbuchämter, Registergerichte und 
Notare (8§ 10 Abs. 2 der Ausf. Best. des Bundesrats) werden den Rentämtern nicht mitgeteilt. 
Vorverfahren. 
§ 5. 
Die Steuerpflicht entsteht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes mit der Eintragung der 
Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn es einer solchen zum Ubergange des Eigen- 
tums nicht bedarf z. B. beim Eigentumserwerb im Wege der Zwangsversteigerung 
(§ 90 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), mit dem Vor- 
gange, der die Rechtsänderung bewirkt. Die Steuerpflicht entsteht ferner nach § 3 des 
Gesetzes mit dem Ubergange von Rechten an dem Vermögen der dort bezeichneten Vereinigungen, 
endlich nach § 5 des Gesetzes aus den dort bezeichneten Rechtsgeschäften, wenn seit dem 
Geschäftsabschluß ein Jahr verflossen ist, ohne daß der Ubergang des Eigentums erfolgt ist. 
§ 6. 
Nach § 12 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats sind die in den Mitteilungen 
und Anmeldungen enthaltenen Rechtsvorgänge sobald sie zu einer steuerlichen Behandlung 
Anlaß geben, sobald also die Steuerpflicht entstanden ist, in die Zuwachssteuerliste zu über- 
nehmen. Die Rentämter haben daher sofort in die Zuwachssteuerliste zu übertragen: 
1. aus den monatlichen Umschreibverzeichnissen der Grundbuchämter alle Fälle der 
Umschreibung von Eigentumsübergängen an Grundstücken oder von Übergängen 
an grundstücksgleichen Rechten. Die treffenden Vorträge sind vom Grundbuchamt 
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