Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 45. 969 
auf diese Weise ihre Erledigung gefunden haben, sind in die Zuwachssteuerliste zu über- 
tragen; die Anzeigen hierüber sind zu den Spezialakten zu nehmen. 
§ 8. 
Ersieht das Rentamt, daß sich ein Gebührenregistervortrag oder eine Veräußerungsan- 
zeige auf Grundstücke oder Berechtigungen bezieht, die teils im eigenen Amtsbezirke, teils im 
Bezirk eines anderen Rentamts oder eines außerbayerischen Zuwachssteueramts liegen, so ist 
mit dem mitbeteiligten Rentamt oder außerbayerischen Zuwachssteueramt ins Benehmen 
zu treten und nach näherer Feststellung des Sachverhalts behufs Bestimmung der für die 
Zuwachssteuerveranlagung zuständigen Behörde (§ 2 der Ausf. Best. des Bundesrats) an die 
vorgesetzte Regierungsfinanzkammer zu berichten. Ist die Entscheidung über die Zuständigkeit 
vom Staatsministerium der Finanzen oder vom Reichskanzler zu treffen, so berichten die 
Regierungsfinanzkammern an das Staatsministerium der Finanzen. 
89. 
Die Anmeldepflicht des Veräußerers und des Erwerbers besteht nach § 37 des Gesetzes 
und § 3 D der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats für die stenerpflichtigen Rechts- 
vorgänge sowie für Rechtsgeschäfte der im § 5 des Gesetzes bezeichneten Art, bei denen eine 
Preis= oder Werterhöhung eintritt. Die Anmeldepflicht entfällt jedoch, wenn innerhalb der 
Anmeldefrist die Auflassung oder die Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, ferner bei Rechts- 
geschäften der im § 5 des Gesetzes bezeichneten Art, wenn die Beurkundung durch einen 
Mitteilungspflichtigen nach S 3 A bis C der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
vorgenommen ist. Hiernach sind von besonderer Bedeutung die Anmeldungen der Veräußerer 
und der Erwerber über nicht notariell beurkundete (z. B. lediglich beglaubigte) Rechtsgeschäfte 
der im § 5 des Gesetzes bezeichneten Art, sowie über nicht notariell beurkundete Ubergänge 
von Rechten an dem Vermögen (Anteilen) von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften, Gewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften oder eingetragenen Vereinen der im 8§ 3 
des Gesetzes bezeichneten Art. 
§ 10. 
Die Anmeldungen, die sich auf dem Rentamte bereits durch die grundbuchamtlichen 
Umschreibverzeichnisse, durch die Gebührenregister der Notare oder durch besondere Veräußerungs- 
anzeigen mitgeteilte Rechtsvorgänge beziehen, sind mit diesen in Behandlung zu nehmen. 
Anmeldungen, durch die das Rentamt von einem ihm noch nicht mitgeteilten steuerpflichtigen 
Eigentums= oder Rechtsübergang oder Rechtsgeschäfte der im § 5 des Gesetzes bezeichneten 
Art Kenntnis erlangt, sind wie Veräußerungsanzeigen gleichen Inhalts zu behandeln.
	        
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