Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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§ 11. 
Nachdem die in die Zuwachssteuerliste aufzunehmenden Fälle in diese übertragen sind, 
erfolgt im Vorverfahren die Ausscheidung der Fälle, die zu einer Steuerveranlagung keinen 
Anlaß bieten, weil ein gesetzlicher Befreiungsgrund nach § 1 Abs. 2, § 7, § 30, 8 63 
des Gesetzes vorliegt, weil die zu erwartende Steuer unter 20 Z bleibt oder weil es sich 
lediglich um eine Rückübertragung nach § 34 des Gesetzes handelt (§ 12 Abs. 3 Ausf.Best. 
des Bundesrats). Ferner sind von den in die Zuwachssteuerliste übernommenen Ubertragungen 
von Rechten an dem Vermögen (Anteilen) von Gesellschaften oder Vereinigungen jene aus- 
zuscheiden, die sich auf Gesellschaften oder Vereinigungen beziehen, bei denen die Voraus- 
setzungen für die Steuerpflicht nach § 3 des Gesetzes nicht gegeben sind. 
Die Ausscheidung (Abs. 1) soll möglichst auf Grund der vorliegenden amtlichen Behelfe 
(Umschreibverzeichnisse, notarielle Gebührenregister, Veräußerungsanzeigen, Grundsteuerkataster, 
Steuerveranlagungsverhandlungen u. dgl.) und unter tunlichster Vermeidung der persönlichen 
Heranziehung und Einvernahme der Pflichtigen oder der Anstellung peinlicher Ermittelungen 
erfolgen. Bestehen jedoch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbe- 
freiung oder die Freiveranlagung Zweifel, die amtlicherseits nicht behoben werden können, so 
hat das Rentamt mit den Beteiligten mündlich oder schriftlich ins Benehmen zu treten, 
sowie veranlaßtenfalls die in den Händen der Beteiligten befindlichen Urkundenabschriften. 
zur Einsicht zu erholen. 
Ob die Urkunde vor dem 1. Januar 1911 in öffentlich beglaubigter Form errichtet 
ist (§ 63 des Gesetzes), ob der Veräußerer persönlich befreit ist (§ 30 Ziff. 1 bis 3 des 
Gesetzes), sowie ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4, 7 des Gesetzes 
gegeben sind, wird regelmäßig ohne weiteres aus den Umschreibverzeichnissen im Zusammen- 
halte mit den notariellen Gebührenregistern oder aus den vorliegenden Veräußerungsanzeigen 
festzustellen sein. 
§ 12. 
Die Anlegung von Grundstücksblättern (§ 11 Abs. 1 der Ausf. Best. d. Bundesrats) 
findet nicht statt. Dafür ist bei den Umschreibungen im Grundsteuerkataster in der Be- 
merkungsrubrik die Nummer der Zuwachssteuerliste zu vermerken. Ein entsprechender Ver- 
merk in der Bemerkungsspalte des Grundstenerkatasters hat außerdem auch in den Fällen 
des § 11 Abs. 1 Ziff. 3, des § 23 Abs. 2, 3, des § 31 Abs. 2 und des § 33 der 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu erfolgen. 
Hauptverfahren. 
§ 13. 
Hat das Vorverfahren nicht ergeben, daß die Voraussetzungen der Stenerbefreiung oder 
der Freiveranlagung vorliegen, so erfolgt im Hauptverfahren die Veranlagung der Steuer.
	        
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