Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 45. 973 
8 20. 
Zur Bewilligung von Stundungen und Teilzahlungen (8 48 des Gesetzes, 8 27 
der Ausf Best. des Bundesrats) sind, falls die Bewilligung sich auf nicht mehr als 3 Monate 
erstreckt, die Rentämter, im übrigen die Regierungsfinanzkammern zuständig. Stundungen 
und Teilzahlungen dürfen nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung bewilligt werden. Die 
Gewährung von Ausnahmen bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen. 
8 21. 
Zur Niederschlagung von Zuwachssteuerbeträgen wegen Uneinbringlichkeit (§ 28 der 
Ausf. Best. des Bundesrats) sind die Regierungsfinanzkammern zuständig. 
8 22. 
Über Anträge auf Erlaß oder Erstattung einer Zuwachssteuer entscheiden in den Fällen 
des 8 29 Abs. 1, 8 30 Abs. 1 der Ausf. Best. des Bundesrats die Regierungsfinanz- 
kammern. Der Genehmigung der Regierungsfinanzkammer bedarf auch die in § 29 Abs. 2 
ebenda vorgesehene Erstattung von Amts wegen. 
Über die Erstattungen wird an Stelle des in den Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats vorgesehenenen Anhangs zum Sollbuch (§ 26 der Ausf. Best. und Muster 12) 
ein Rückvergütungsregister nach dem anruhendenden Muster Azgeführt. 
Feststellungsbescheid. 
§ 23. 
Die Feststellungsbescheide (§ 47 des Gesetzes) sind vor der Zustellung der Regierungs- 
sinanzkammer zur Vornahme einer Nachprüfung vorzulegen. 
Die für die Erteilung des Bescheids zu entrichtende Gebühr fließt in die Staatskasse 
und ist im rentamtlichen Gebührenregister unter den Gebühren aus der Finanzverwaltung 
zu vereinnahmen. « 
Beschwerdeverfahren. 
8 24. 
Gegen den rentamtlichen Steuerbescheid findet Beschwerde an die Regierungsfinanzkammer 
statt (§ 44 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes). Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem 
Monate seit der Zustellung des Steuerbescheids beim Rentamte anzubringen (8 45 Abs. 1 
des Gesetzes). · 
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