Nr. 45. 973
8 20.
Zur Bewilligung von Stundungen und Teilzahlungen (8 48 des Gesetzes, 8 27
der Ausf Best. des Bundesrats) sind, falls die Bewilligung sich auf nicht mehr als 3 Monate
erstreckt, die Rentämter, im übrigen die Regierungsfinanzkammern zuständig. Stundungen
und Teilzahlungen dürfen nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung bewilligt werden. Die
Gewährung von Ausnahmen bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen.
8 21.
Zur Niederschlagung von Zuwachssteuerbeträgen wegen Uneinbringlichkeit (§ 28 der
Ausf. Best. des Bundesrats) sind die Regierungsfinanzkammern zuständig.
8 22.
Über Anträge auf Erlaß oder Erstattung einer Zuwachssteuer entscheiden in den Fällen
des 8 29 Abs. 1, 8 30 Abs. 1 der Ausf. Best. des Bundesrats die Regierungsfinanz-
kammern. Der Genehmigung der Regierungsfinanzkammer bedarf auch die in § 29 Abs. 2
ebenda vorgesehene Erstattung von Amts wegen.
Über die Erstattungen wird an Stelle des in den Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats vorgesehenenen Anhangs zum Sollbuch (§ 26 der Ausf. Best. und Muster 12)
ein Rückvergütungsregister nach dem anruhendenden Muster Azgeführt.
Feststellungsbescheid.
§ 23.
Die Feststellungsbescheide (§ 47 des Gesetzes) sind vor der Zustellung der Regierungs-
sinanzkammer zur Vornahme einer Nachprüfung vorzulegen.
Die für die Erteilung des Bescheids zu entrichtende Gebühr fließt in die Staatskasse
und ist im rentamtlichen Gebührenregister unter den Gebühren aus der Finanzverwaltung
zu vereinnahmen. «
Beschwerdeverfahren.
8 24.
Gegen den rentamtlichen Steuerbescheid findet Beschwerde an die Regierungsfinanzkammer
statt (§ 44 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes). Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monate seit der Zustellung des Steuerbescheids beim Rentamte anzubringen (8 45 Abs. 1
des Gesetzes). ·
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