Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 45. 975 
8 27. 
Das Einnahmebuch wird am letzten Werktag eines jeden Monats abgeschlossen. Die 
sich dabei ergebenden Anteile des Reichs, des Staates und der Gemeinden (einschließlich der 
Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen, vgl. § 31) sind alsdann in die monatlichen 
Reichssteuerübersichten und in die vierteljährlichen „übersichten der Einnahmen an Zöllen und 
Reichssteuern"“ nach Maßgabe der für die Aufstellung dieser Ubersichten geltenden Vorschriften 
einzustellen. 
8 28. 
lber den Anteil des Reichs an der Zuwachssteuer rechnet die Zentralstaatskasse 
mit der Reichshauptkasse vierteljährlich nach näherer Vorschrift des § 9 der Bestimmungen 
zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkassa und den Landeskassen vom 
23. Juni 1910 ab. Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen der Rentämter und 
Kreiskassen erfolgt in den Staatsfondskassebüchern. 
Der Anteil Bayerns wird von den Rentämtern behufs einnahmlicher Verrechnung 
in der Staatsfondsrechnung (Nachweisung Nr. 3 Einnahmen Kap. 2 unter dem Titel 
„Anteil an der Zuwachssteuer“, für das Jahr 1911 unter § 10a) in die Staatsfonds- 
kassebücher übertragen. 
Die Hinausvergütung der Anteile der Gemeinden erfolgt in der Weise, daß jeder 
Gemeinde beim Abschlusse des Einnahmebuchs der ihr zukommende Gesamtbetrag ohne Aus- 
scheidung auf die einzelnen Steuerfälle in einer Summe überwiesen wird. Gemeindliche 
Anteile, die am Monatsschlusse noch nicht feststehen (§ 26 Abs. 2), werden nach erfolgter 
Feststellung gesondert überwiesen. Zum Zwecke der Hinausvergütung der gemeindlichen An- 
teile wird der Gesamtbetrag der letzteren beim Abschlusse des Einnahmebuchs in die Staats- 
fondskassebücher (durchlaufende Gelder) übertragen. 
Das Gleiche (Abs. 3) gilt auch für die Anteile, die den Distriktsgemeinden zukommen 
(§ 4 der Verordnung vom 1. April 1911, GVl. S. 185). 
Von den Hinauszahlungen an amtsfremde Gemeinden wird den Rentämtern dieser 
Gemeinden Nachricht gegeben. Die empfangenden Rentämter sammeln die Nachrichten und 
stellen sie zum Zwecke der Uberwachung den Gemeindeverwaltungen und ihren Aufsichts- 
behörden zur Verfügung. 
8 29. 
Auf Grund der von den Rentämtern erstatteten vierteljährlichen Übersichten weisen die 
Regierungsfinanzkammern den bei den einzelnen Rentämtern aufgekommenen Anteil Bayerns 
zur einnahmlichen Verrechnung in der Staatsfondsrechnung ein. 
1477
	        
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