Nr. 45. 975
8 27.
Das Einnahmebuch wird am letzten Werktag eines jeden Monats abgeschlossen. Die
sich dabei ergebenden Anteile des Reichs, des Staates und der Gemeinden (einschließlich der
Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen, vgl. § 31) sind alsdann in die monatlichen
Reichssteuerübersichten und in die vierteljährlichen „übersichten der Einnahmen an Zöllen und
Reichssteuern"“ nach Maßgabe der für die Aufstellung dieser Ubersichten geltenden Vorschriften
einzustellen.
8 28.
lber den Anteil des Reichs an der Zuwachssteuer rechnet die Zentralstaatskasse
mit der Reichshauptkasse vierteljährlich nach näherer Vorschrift des § 9 der Bestimmungen
zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkassa und den Landeskassen vom
23. Juni 1910 ab. Die buchmäßige Behandlung der Ablieferungen der Rentämter und
Kreiskassen erfolgt in den Staatsfondskassebüchern.
Der Anteil Bayerns wird von den Rentämtern behufs einnahmlicher Verrechnung
in der Staatsfondsrechnung (Nachweisung Nr. 3 Einnahmen Kap. 2 unter dem Titel
„Anteil an der Zuwachssteuer“, für das Jahr 1911 unter § 10a) in die Staatsfonds-
kassebücher übertragen.
Die Hinausvergütung der Anteile der Gemeinden erfolgt in der Weise, daß jeder
Gemeinde beim Abschlusse des Einnahmebuchs der ihr zukommende Gesamtbetrag ohne Aus-
scheidung auf die einzelnen Steuerfälle in einer Summe überwiesen wird. Gemeindliche
Anteile, die am Monatsschlusse noch nicht feststehen (§ 26 Abs. 2), werden nach erfolgter
Feststellung gesondert überwiesen. Zum Zwecke der Hinausvergütung der gemeindlichen An-
teile wird der Gesamtbetrag der letzteren beim Abschlusse des Einnahmebuchs in die Staats-
fondskassebücher (durchlaufende Gelder) übertragen.
Das Gleiche (Abs. 3) gilt auch für die Anteile, die den Distriktsgemeinden zukommen
(§ 4 der Verordnung vom 1. April 1911, GVl. S. 185).
Von den Hinauszahlungen an amtsfremde Gemeinden wird den Rentämtern dieser
Gemeinden Nachricht gegeben. Die empfangenden Rentämter sammeln die Nachrichten und
stellen sie zum Zwecke der Uberwachung den Gemeindeverwaltungen und ihren Aufsichts-
behörden zur Verfügung.
8 29.
Auf Grund der von den Rentämtern erstatteten vierteljährlichen Übersichten weisen die
Regierungsfinanzkammern den bei den einzelnen Rentämtern aufgekommenen Anteil Bayerns
zur einnahmlichen Verrechnung in der Staatsfondsrechnung ein.
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