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8 35.
Bei der im 8 33 Abs. 4 erwähnten Veröffentlichung wird bekannt gegeben, ob der
Zuschlag durch das Rentamt zu berechnen und zu erheben ist oder ob die Berechnung und
Erhebung durch die Gemeinde erfolgt.
Die Genehmigungen werden von den Rentämtern in ein Verzeichnis eingestellt, das
auf dem laufenden zu halten ist.
8 36.
Die Berechnung und Erhebung der gemeindlichen Zuschläge durch das Rentamt
erfolgt nach den Vorschriften der 88 37 bis 42.
8 37.
Das Rentamt hat den Zuschlag zu berechnen, sobald der Anteil der den Zuschlag
erhebenden Gemeinde an der Zuwachssteuer feststeht.
Hienach erfolgt die Berechnung des Zuschlags, wenn außer der den Zuschlag erhebenden
Gemeinde eine andere Gemeinde nicht beteiligt ist, sofort bei der Erlassung des Steuer-
bescheids.
Sind mehrere Gemeinden beteiligt, so kann der Zuschlag erst dann berechnet werden,
wenn durch die zuständige höhere Behörde festgestellt ist, wieviel von dem gemeindlichen An-
teil an der Zuwachssteuer auf die den Zuschlag erhebende Gemeinde entfällt (§ 26 Abs. 2).
38.
Nach der Berechnung des Zuschlags in den Akten ist der geschuldete Betrag dem
Pflichtigen bekannt zu geben und einzufordern. Die Bekanntgabe und Einforderung ist in
den Fällen des § 37 Abs. 2 mit dem Steuerbescheide zu verbinden; die Beträge der Reichs-
abgabe und des Zuschlags sind jedoch hiebei getrennt zum Vortrage zu bringen.
Die Einhebung und Beitreibung erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie die Ein-
hebung und Beitreibung der Zuwachssteuer.
§ 39.
Der gemeindliche Zuschlag ist in der Zuwachssteuerliste und im Zuwachssteuersollbuch
auf einer eigenen Zeile unter dem Vortrage der in der gleichen Sache angefallenen Zuwachs-
steuer vorzutragen. Vor der Spalte 20 der Zuwachssteuerliste und der Spalte 5 des
Sollbuchs ist dabei zu vermerken „Gemeindlicher Zuschlags".
Im Einnahmebuch und im Rückvergütungsregister ist für die gemeindlichen Zuschläge
je vor der Bemerkungsspalte eine eigene Spalte zu eröffnen.