Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr. 46. 991 
3. Es wird eingeschaltet: 
a) Hinter dem mit „IAstralit Ia“ beginnenden Absatz: 
Astralit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Getreide- 
oder Kartoffelmehl, von höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder aro- 
matischen Binitro= und Mononitroverbindungen und von höchstens 4 Prozent 
mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Neo-Astralit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen und 
höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol oder aromatischen Binitro= oder 
Mononitroverbindungen, wobei der Ammoniaksalpeter teilweise durch Natron- 
salpeter oder Kalisalpeter — von diesem höchstens 8 Prozent — ersetzt 
sein darf). 
b) Hinter dem mit „Gesteins-Siegenit“ beginnenden Absatz: 
Teutonit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, von 
Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens 5 Prozent Dinitrochlorhydrin 
und höchstens 15 Prozent aromatischen Mono= oder Dinitroverbindungen, 
auch mit Zusatz von neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
1. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (o) f wird der letzte Satz gefaßt: 
Trockener Hundekot und trockener Taubendünger dürfen auch in 
starke, dichte Säcke verpackt sein. 
2. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. wird am Ende des Abs. (6) hinzugefügt: 
Zur Beförderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vorschrift unter 
A. (Of letzter Satz verpackt ist, sind bedeckte Wagen oder offene Wagen mit gut 
schließenden Decken zu verwenden. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 4. Juli 1911. 
v. Frauendorfer. 
Nr. 413 b 12. 
Bekanntmachung über die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in dem schweizerischen 
Kanton Neuenburg wird das im Abs. 2 der Bekanntmachung vom 25. September 1908
	        
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