Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Auseinandersetzungsverfahren  mit  Ausschluß  der  Prov.  Hannover.  143

die  Bonitierung,  so  tritt  ein  schiedsrichterliches
Verfahren  unter  Zuziehung  von  Kreisverordneten
  ein  (V.  17  §5  113  ff.;  V.  34  88  3  ff.).
Auf  Grund  der  Vermessung  und  Bonitierung
wird  eine  „Sollhabenberechnung"“,  d.  h.  eine
Zusammenstellung  angefertigt,  in  der  für  jeden
Teilnehmer  berechnet  ist,  mit  welchem  Werte
er  an  dem  Gegenstande  der  Auseinandersetzung
  beteiligt  ist.  Auch  diese  wird  den  Beteiligten
  zur  Anerkennung  vorgelegt.  Sind
auf  diese  Weise  die  Unterlagen  für  eine  Auseinandersetzung
  der  Beteiligten  beschafft,  so
wird  zur  Aufstellung  des  „Auseinandersetzungsplanes“
  geschritten.  Dieser  hat  sich
den  örtlichen  Verhältnissen  anzupassen  und  die
Wünsche  der  Beteiligten  möglichst  zu  berücksichtigen;
  diese  sind  sedoch  für  den  Kommissar
nur  soweit  bindend,  als  die  Wahl  des  Abfindungsmittels
  gesetzlich  der  Bestimmung  der
Beteiligten  überlassen  ist.  Bei  der  Aufstellung
des  Planes  ist  namentlich  auf  die  Beschaffung
eines  ausreichenden  Wege=  und  Grabennetzes,
auf  die  Ermöglichung  oder  Ausführung  von
Meliorationen,  aber  auch  im  übrigen  auf
möglichst  volltkommene  Planlagen  Bedacht  zu
nehmen  (AG.  vom  7.  Juni  1821  §  9);  aus
ihm  muß  genau  ersichtlich  sein,  was  jeder
einzelne  erhalten  und  wie  der  Zustand  der
Feldmark  hünftig  sein  soll.  Der  Auseinandersetzungsplan
  wird  den  Beteiligten  an

t  und  Stelle  verdeutlicht  und  ihnen  dann
zur  Anerkennung  vorgelegt.  Entstehen  dabei
Streitigkeiten  über  die  Planlage,  so  steht  es
den  Beteiligten  frei,  darauf  anzutragen,  daß
darüber  die  Rreisvermittlungsbehörde  gehört
werde  (V.  17  §  187;  V.  34  §  35;  V.  vom
22.  Aov.  1844  §  19).  Ist  die  Anerkennung
des  Planes  beschafft,  so  erfolgt  seine  Aushrung,

  und  zwar  entweder  in  dem  durch
Einigung  der  Beteiligten  oder  durch  die
Generalkommission  bestimmten  Zeitpunkte.
Unter  besonderen  Verhältnissen  kann  die  Aus-Vörung
  auch  trotz  des  Widerspruches  einzelner
Veteiligter  angeordnet  werden.  Nach  der

:  17  galt  als  Regel,  daß  die  Ausführung
at  nach  der  Rezeßbestätigung  stattfinden  solle
gee  17  8§  202  ff.;  V.  vom  22.  Aov.  1844  8  6),
Ale  Regel  ist  aber  im  Laufe  der  Zeit  zur
Ausnahme  und  die  damalige  Ausnahme  —

Usführung  vor  der  Rezeßbestätigung  —  zur
Aegel  geworden.

Zur  Ausführung  der  Auseinandersetzung
gLhört  nicht  allein  die  Ubergabe  der  neuen
di  findungen,  deren  Grenzversteinung,  sowie
d  erstmalige  Instandsetzung  der  gemeinschaftichen

  Anlagen,  Wege,  Gräben  ufw.,  sondern  gu

auch  die  Berichtigun
g  des  Grundbuchs  und
Verhaupt  Ordnung  aller  derjenigen  Rechtssetzuon
  tnisse,  welche  infolge  der  Auseinanderbleiens
  nicht  in  ihrer  seitherigen  Lage  verauch
  en  können  (V.  17  §§  196  ff.),  insbesondere
baren  r.  Verhältnisse  zwischen  den  unmittelkrann.
  eilnehmern  und  Dritten  (Pächtern,  Ad#eß-Auf
  Vern-  Hypothebengläubigern  u.  dgl.  m.).
gestellorund  des  ausgeführten  endgültig  festczirken
  Auseinandersetzungsplanes  hat  die
steuer  sregierung  die  Fortschreibung  der  Grundvom
  W  Amts  wegen  zu  veranlassen  (G.
Juni  1875  —  G6S  325  —  8  2).  Uber

 

den  Zeitpunkt,  wann  das  Eigentum  an  Abfindungsstüchen
  übergeht,  s.  Gemeinheitsteilungen.


Nachdem  die  Ausführung  geschehen,  ist  vom-Kommissar
  der  „Rezeß“  zu  errichten.  Dieser
muß  eine  deutliche  und  bestimmte  Beschreibung
des  Ergebnisses  der  Auseinandersetzung  hinsichtlich
  des  Hauptgegenstandes  und  der  Aebenpunkte
  enthalten  und  den  demnächst  auf  der
Feldmark  geltenden  neuen  Zustand  und  die
Rechtsverhältnisse  der  dem  Verfahren  unterworfen
  gewesenen  Grundstücke  erkennen  lassen.
Er  enthält  nicht  nur  privates,  sondern  auch
öffentliches  Recht  und  bildet  in  dieser  Beziehung
  einen  Teil  der  Ortsverfassung.  Der
Entwurf  ist  vor  seiner  Bollziehung  von  der
Generalkommission  zu  prüfen,  die  dabei  das
ganze  Verfahren  des  Kommissars  und  den
Inhalt  des  Rezesses  in  Beziehung  auf  Bestimmtheit,
  Deutlichleit  und  Aktenmäßigkeit,
die  Legitimation  der  Beteiligten,  die  Frage,
ob  die  von  ihr  wahrzunehmenden  Interessen
der  entfernteren  Teilnehmer  ausreichend  gewahrt
  sind,  ob  seine  Bestimmungen  dem
öffentlichen,  insbesondere  dem  Landeskulturinteresse
  entsprechen  u.  dgl.  m.  zu  berüchsichtigen
  hat.

Der  Rezeß  ist  demnächst  von  den  Beteiligten
vor  dem  Kommissar  zu  vollziehen  und  von
der  Generalkommission  zu  „bestätigen".  Der
so  vollzogene  Rezeß  schließt  das  Berfahren  —
worauf  die  Beteiligten  besonders  aufmerksam
zu  machen  sind  —  dergestalt  ab,  daß  die  zugezogenen
  Beteiligten  nicht  nur  mit  beinen
Einwendungen  wegen  der  in  ihm  bestimmten
Gegenstände,  sondern  auch  mit  Reinen  Nachforderungen
  auf  Rechte,  die  den  Gegenstand
des  Verfahrens  bildeten  oder  darin  zu  regeln
waren,  weiter  gehört  werden  können  (V.  17
§  170).  Auf  Grund  des  Rezesses  sind  etwa
noch  vorgekommene  Abänderungen  des  Auseinandersetzungsplanes
  im  Kataster  fortzuschreiben,
  und  ebenso  ist  auf  seiner  Grundlage
das  Grundbuch  endgültig  zu  berichtigen  (V.  17
§  197;  G.  vom  26.  Juni  1875;  AEG.  zur  GB0.
Art.  12,  13;  GB0.  8§  39).  Der  Rezeß  hat  die
Wirkung  einer  gerichtlich  bestätigten  Urkunde,
aus  der  die  Zwangsvollstrechung  auch  gegen
etwaige  Besitznachfolger  (Akab  O.  vom  18.  Dez.
1841  —  GS.  482,  17).  und  zwar  durch  die
Generalkommission,  stattfindet  (V.  17  §  205;
G.  80/99  §  93).  Ausfertigung  des  Rezesses
und  der  zugehörigen  Karten  werden  dem
Landratsamt  zur  Aufbewahrung  übersandt;
auch  die  Beteiligten  erhalten  eine  Ausferting.


ber  die  Ausführung  der  Auseinandersetzung
  muß  eine  von  den  Beteiligten  zu
vollziehende,  die  Art  der  Ausführung  im  einzelnen
  nachweisende  „Ausführungsverhandlung"
  ausgenommen  und  von  der  Generalkommission
  bestätigt  werden.  Erfolgte  die
Ausführung  vor  der  Rezeßbestätigung,  so
wird  die  Verhandlung  in  Verbindung  mit  der
Rezeßvollziehung,  andernfalls  aber  selbständig
aufgenommen  (V.  17  F  201).

Das  vorstehend  geschilderte  Berfahren  geht
davon  aus,  daß  die  Beteiligten  in  den  Terminen
  erscheinen  und  die  erforderlichen  Er-