Auseinandersetzungsverfahren mit Ausschluß der Prov. Hannover. 143
die Bonitierung, so tritt ein schiedsrichterliches
Verfahren unter Zuziehung von Kreisverordneten
ein (V. 17 §5 113 ff.; V. 34 88 3 ff.).
Auf Grund der Vermessung und Bonitierung
wird eine „Sollhabenberechnung"“, d. h. eine
Zusammenstellung angefertigt, in der für jeden
Teilnehmer berechnet ist, mit welchem Werte
er an dem Gegenstande der Auseinandersetzung
beteiligt ist. Auch diese wird den Beteiligten
zur Anerkennung vorgelegt. Sind
auf diese Weise die Unterlagen für eine Auseinandersetzung
der Beteiligten beschafft, so
wird zur Aufstellung des „Auseinandersetzungsplanes“
geschritten. Dieser hat sich
den örtlichen Verhältnissen anzupassen und die
Wünsche der Beteiligten möglichst zu berücksichtigen;
diese sind sedoch für den Kommissar
nur soweit bindend, als die Wahl des Abfindungsmittels
gesetzlich der Bestimmung der
Beteiligten überlassen ist. Bei der Aufstellung
des Planes ist namentlich auf die Beschaffung
eines ausreichenden Wege= und Grabennetzes,
auf die Ermöglichung oder Ausführung von
Meliorationen, aber auch im übrigen auf
möglichst volltkommene Planlagen Bedacht zu
nehmen (AG. vom 7. Juni 1821 § 9); aus
ihm muß genau ersichtlich sein, was jeder
einzelne erhalten und wie der Zustand der
Feldmark hünftig sein soll. Der Auseinandersetzungsplan
wird den Beteiligten an
t und Stelle verdeutlicht und ihnen dann
zur Anerkennung vorgelegt. Entstehen dabei
Streitigkeiten über die Planlage, so steht es
den Beteiligten frei, darauf anzutragen, daß
darüber die Rreisvermittlungsbehörde gehört
werde (V. 17 § 187; V. 34 § 35; V. vom
22. Aov. 1844 § 19). Ist die Anerkennung
des Planes beschafft, so erfolgt seine Aushrung,
und zwar entweder in dem durch
Einigung der Beteiligten oder durch die
Generalkommission bestimmten Zeitpunkte.
Unter besonderen Verhältnissen kann die Aus-Vörung
auch trotz des Widerspruches einzelner
Veteiligter angeordnet werden. Nach der
: 17 galt als Regel, daß die Ausführung
at nach der Rezeßbestätigung stattfinden solle
gee 17 8§ 202 ff.; V. vom 22. Aov. 1844 8 6),
Ale Regel ist aber im Laufe der Zeit zur
Ausnahme und die damalige Ausnahme —
Usführung vor der Rezeßbestätigung — zur
Aegel geworden.
Zur Ausführung der Auseinandersetzung
gLhört nicht allein die Ubergabe der neuen
di findungen, deren Grenzversteinung, sowie
d erstmalige Instandsetzung der gemeinschaftichen
Anlagen, Wege, Gräben ufw., sondern gu
auch die Berichtigun
g des Grundbuchs und
Verhaupt Ordnung aller derjenigen Rechtssetzuon
tnisse, welche infolge der Auseinanderbleiens
nicht in ihrer seitherigen Lage verauch
en können (V. 17 §§ 196 ff.), insbesondere
baren r. Verhältnisse zwischen den unmittelkrann.
eilnehmern und Dritten (Pächtern, Ad#eß-Auf
Vern- Hypothebengläubigern u. dgl. m.).
gestellorund des ausgeführten endgültig festczirken
Auseinandersetzungsplanes hat die
steuer sregierung die Fortschreibung der Grundvom
W Amts wegen zu veranlassen (G.
Juni 1875 — G6S 325 — 8 2). Uber
den Zeitpunkt, wann das Eigentum an Abfindungsstüchen
übergeht, s. Gemeinheitsteilungen.
Nachdem die Ausführung geschehen, ist vom-Kommissar
der „Rezeß“ zu errichten. Dieser
muß eine deutliche und bestimmte Beschreibung
des Ergebnisses der Auseinandersetzung hinsichtlich
des Hauptgegenstandes und der Aebenpunkte
enthalten und den demnächst auf der
Feldmark geltenden neuen Zustand und die
Rechtsverhältnisse der dem Verfahren unterworfen
gewesenen Grundstücke erkennen lassen.
Er enthält nicht nur privates, sondern auch
öffentliches Recht und bildet in dieser Beziehung
einen Teil der Ortsverfassung. Der
Entwurf ist vor seiner Bollziehung von der
Generalkommission zu prüfen, die dabei das
ganze Verfahren des Kommissars und den
Inhalt des Rezesses in Beziehung auf Bestimmtheit,
Deutlichleit und Aktenmäßigkeit,
die Legitimation der Beteiligten, die Frage,
ob die von ihr wahrzunehmenden Interessen
der entfernteren Teilnehmer ausreichend gewahrt
sind, ob seine Bestimmungen dem
öffentlichen, insbesondere dem Landeskulturinteresse
entsprechen u. dgl. m. zu berüchsichtigen
hat.
Der Rezeß ist demnächst von den Beteiligten
vor dem Kommissar zu vollziehen und von
der Generalkommission zu „bestätigen". Der
so vollzogene Rezeß schließt das Berfahren —
worauf die Beteiligten besonders aufmerksam
zu machen sind — dergestalt ab, daß die zugezogenen
Beteiligten nicht nur mit beinen
Einwendungen wegen der in ihm bestimmten
Gegenstände, sondern auch mit Reinen Nachforderungen
auf Rechte, die den Gegenstand
des Verfahrens bildeten oder darin zu regeln
waren, weiter gehört werden können (V. 17
§ 170). Auf Grund des Rezesses sind etwa
noch vorgekommene Abänderungen des Auseinandersetzungsplanes
im Kataster fortzuschreiben,
und ebenso ist auf seiner Grundlage
das Grundbuch endgültig zu berichtigen (V. 17
§ 197; G. vom 26. Juni 1875; AEG. zur GB0.
Art. 12, 13; GB0. 8§ 39). Der Rezeß hat die
Wirkung einer gerichtlich bestätigten Urkunde,
aus der die Zwangsvollstrechung auch gegen
etwaige Besitznachfolger (Akab O. vom 18. Dez.
1841 — GS. 482, 17). und zwar durch die
Generalkommission, stattfindet (V. 17 § 205;
G. 80/99 § 93). Ausfertigung des Rezesses
und der zugehörigen Karten werden dem
Landratsamt zur Aufbewahrung übersandt;
auch die Beteiligten erhalten eine Ausferting.
ber die Ausführung der Auseinandersetzung
muß eine von den Beteiligten zu
vollziehende, die Art der Ausführung im einzelnen
nachweisende „Ausführungsverhandlung"
ausgenommen und von der Generalkommission
bestätigt werden. Erfolgte die
Ausführung vor der Rezeßbestätigung, so
wird die Verhandlung in Verbindung mit der
Rezeßvollziehung, andernfalls aber selbständig
aufgenommen (V. 17 F 201).
Das vorstehend geschilderte Berfahren geht
davon aus, daß die Beteiligten in den Terminen
erscheinen und die erforderlichen Er-