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1. der Stadtgemeinde Posen, vertreten durch den Magistrat,
2. der Handelskammer für den Regierungsbezirk Posen, vertreten
durch den Vorstand,
3. dem Verein junger Kaufleute zu Posen und
4. dem Kaufmännischen Verein zu Posen
wird folgender Vertrag geschlossen und zwar von dem unter 1
Genannten unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung.
§ 1.
Die Stadtgemeinde Posen wird, wenn ihr der vom Preußischen
Staat dazu in Aussicht gestellte Staatszuschuß bewilligt wird, vom
1. April 1907 ab eine Städtische Handelsschule errichten und betreiben.
Diese Handelsschule wird aus zwei Abteilungen bestehen:
einer kaufmännischen Fortbildungsschule und einer Handelsfachschule
mit vollem Tagesunterricht und zunächst zwei Jahreskursen. Außerdem
ist für später die Einrichtung von Fortbildungskursen für Fortgeschrittene
in Aussicht genommen.
82.
Nach den vorläufigen Vereinbarungen zwischen Stadt und
Staat hat die Erstere für die erforderlichen Schulräume und deren
Heizung und Beleuchtung zu sorgen und von den übrigen jährlichen
Unterhaltungskosten der Handelsschule, soweit sie nicht durch das.
Schulgeld gedeckt werden, ein Drittel zu tragen, während der Staat
die übrigen zwei Drittel dieser Kosten als Staatszuschuß gewähren
will. Von den hiernach auf die Stadt entfallenden Kosten der
Anstalt übernimmt für die Dauer des Bestehens der Letzteren die
Vertragschließende zu 2 (Handelskammer) ein Drittel, während
zwei Drittel die Stadtgemeinde aus eigenen Mitteln trägt. Zu
dem hiernach auf die Handelskammer entfallenden Kostenanteil verpflichtet
sich der Verein junger Kaufleute (Vertragschließender zu 3),
seinerseits 1200 Mark, wörtlich: „Tausendzweihundert Mark“
jährlich, der Kaufmännische Verein (Vertragschließender zu 4)
500 Mark wörtlich: „Fünfhundert Mark“ jährlich, beizusteuern.
83.
Der gemäß § 2 von jedem der Vertragschließenden zu 2,
3 und 4 zu entrichtende Betrag wird alljährlich durch den Vor-