Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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S.  113.
Die  Personen-Bestellung  für  die  weiteren  in  K.  107  genannten  Gewerbe  gehört  zum
ortspolizeilichen  Wirkungekreise.

2.  Der  Privat-Berechtigung  entzogene  Gewerbe  (Gesetz  Art.  125).

65.  114.
Unter  die  Bestimmungen  des  Art.  125  des  Gesetzes  gebören  namentlich  die  Gewerbe,
welche,  wie  der  Bergbau,  die  Flößerei  2c.  als  Ausfluß  eines  Regals  von  Privaten  nur  auf
besondere  Verleihung  betrieben  werden  können.

3)  Verjährung  der  Gewerbe-Concessionen  (Gesetz  Art.  126).
8.  115.

In  Beziehung  auf  die  Bestimmung  des  dritten  Absatzes  des  Art.  126  liegt  es  der
Steuersatz-Behörde  einer  jeden  Gemeinde  ob,  wenn  sie  bei  der  jährlichen  Regulirung  der
Gewerbesteuer  und  der  veßhalb  vorzunehmenden  Untersuchung  die  Kenntniß  erhält,  daß  dingliche
  Berechtigungen  zu  einem  der  in  Art.  113,  116  und  123  des  Gesetzes  bezeichneten  Gewerbe
  entweder  niemals  in  Ausübung  gesetzt,  oder  wieder  beruhen  gelassen  worden  sind,
bievon  dem  vorgesetzten  Bezirks-Polizeiamte  Anzeige  zu  machen.

Das  Bezirks-Polizeiamt  hat  sich  der  genauen  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  von  Seite
der  Gemeinde-Behörde  zu  versichern,  und  zu  diesem  Ende  namentlich  die  Fürsorge  zu  treffen,
daß  in  den  Gemeinden,  wo  Realberechtigungen  der  bezeichneten  Art  bestehen,  ein  stets  vollständig
  zu  haltendes  Verzeichniß  derselben  bei  den  Gewerbesteuer-Akten  sich  befinde,  überdieß
aber  bei  dem  Ruggerichte  regelmäßig  den  Betriebsstand  dieser  Berechtigungen  zu  erkundigen.

8.  116.

Den  Inhaber  einer  ruhenden  dinglichen  Berechtigung  der  bemerkten  Art  hat  das  hievon
  in  Kenntniß  gesetzte  Bezirks-Polizeiamt  zur  Ausübung  derselben,  unter  Beziehung  auf
den  Art.  126  der  revidirten  Gewerbe-Ordnung,  aufzufordern,  und  urkundlichen  Nachweis,
daß,  wie  und  wann  dieses  geschehen,  zu  einem  deßhalb  anzulegenden  fortlaufenden  Protokoll
zu  bringen,  auch  hievon  die  Steuersatz-Behörde  zu  benachrichtigen.

Eine  Wiederholung  der  Aufforderung  findet  nur  dann  statt,  wenn  vor  dem  Ablauf  von
fünf  Jahren  von  der  vorhergegangenen  Aufforderung  an  das  Gewerbe  in  Ausübung  gesetzt,
diese  Ausübung  jedoch  abermals  unterbrochen  worden  ist.

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