Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

150  Das  Verfassungsrecht.  824

Erfüllung  des  Art.  61  der  preußischen  Verfassungsurkunde  unzulässig.
Allerdings  wärc  die  Festsetzung  einer  besonderen  disziplinaren  Verantwortlichkeit
  der  Minister  durch  preußisches  Landesgesetz  nach  dem
Vorbilde  der  meisten  anderen  deutschen  Staaten  denkbar.  Aber  es
ist  zu  leugnen,  daß  ein  solches  Gesetz  die  Erfüllung  des  Art.  61  wäre,
der  vielmehr  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  sordert.  Ueberdies
würde  eine  solche  disziplinare  Verantwortlichkeit  neben  der  in  voller
Wirksamkeit  stehenden  Verantwortlichkeit  nach  gemeinem  Strafrechte
politisch  zwecklos  sein.

In  betreff  der  Begnadigung  eines  wegen  seiner  Amtohandlungen
verurteilten  Ministers  enthält  unn  Art.  39  Abs.  2#  der  Verfassungs
urkunde  noch  die  Bestimmung,  daß  der  König  dieses  Begnadigungs#
recht  nur  auf  Antrag  desjenigen  der  beiden  Häuser  des  Landtages
ausüben  dars,  von  welchem  die  Anklage  ausgegangen  ist.  Diese
Bestimmung  bedarf  nun,  um  ins  Leben  zu  treten,  allerdings  nicht
des  Erlasses  eines  besonderen  Gesetzes  über  die  Ministerveranlwortlich:
leit.  Auch  das  Reichsrecht  hat  sie  unberührt  gelassen,  da  es  nur
das  Begnadigungsrecht  des  Kaisers  regelt  (§  481  Str.-Pr.-O.).  Dagegen
  ist  die  Voraussetzung,  unter  der  ein  verurteilter  Minister  begnuadigt
  werden  kann,  hinsällig  geworden.  Wenn  nur  auf  Antrag
des  Hauses,  von  dem  die  Anklage  ausgegangen  ist,  die  Begnadigung
erfolgen  darf,  so  ist  dabei  das  besondere,  durch  Art.  61  der  Verfassungsurkunde
  vorgesehene  Verfahren,  in  dem  der  Beschluß  eines
der  beiden  Häuser  des  Landtages  die  Anklage  bildet,  vorausgesetzt.
Ein  solches  Verfahren  besteht  jedoch  nicht,  die  Anklage  kann  nie  von
einem  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  sondern  nur  von  der  Staatsanwaltschaft
  ausgehen.  Da  demnach  der  Beguadigungsantrag  des
Hauses,  welches  die  Anklage  erhoben  hat,  unmöglich  ist,  so  könnte
man  hieraus  den  Schluß  ziehen,  daß  die  Begnadigung  eines  wegen
seiner  Amtshandlungen  verurteilten  Ministers  überhaupt  unzulässig
sei.  Dem  steht  jedoch  entgegen,  daß  der  Gesetzgeber  selbst  die  Beguadigung
  unter  gewissen  Voraussetzungen  zulassen  wollte.  Können
diese  Voraussetzungen  jetzt  nicht  mehr  erfüllt  werden,  so  ist  im
Zweisel  für  den  Angeklagten  zu  entscheiden  und  anzunehmen,  daß
das  königliche  Begnadigungsrechl  auch  zugunsten  eines  verurteilten
Ministers  keinerlei  Beschränkung  mehr  unterliegt.  Es  entspricht  dieses
Verhältnis  auch  allein  der  Rechtslogik.  Ist  für  die  Minister  lediglich
  das  gemeine  Strafrecht  maßgebend,  so  müssen  auch  die  Voraus-