Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Titel  III.

Staats-Einnahmen.
§  7.

Zur  Bestreitung  der  in  Tit.  II  bestimmten  Verwaltungs-  und  Staatsausgaben  sind
die  in  der  Beilage  A  aufgeführten,  voranschlägig  auf  432919  989  J4  festgesetzten  Einnahmen
  zugewiesen.

§  8.

An  direkten  Steuern  sind  für  jedes  Jahr  der  XXV.  Finanzperiode  zu  erheben:

a)  an  Grundsteuer  acht  vier  Zehntel  Pfennig  für  jede  Einheit  der  Steuerverhältnißzahl;

b)  an  Haussteuer  und  zwar  au  Arealsteuer  wie  an  Miethsteuer  drei  fünfundachtzig
Hundertel  Pfennig  für  jede  Mark  der  Steuerverhältnißzahl;

c)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899;  6

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  dem  Gesetze  vom10  n  ;

e)  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899;

!)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1899.

89.

Die  Erhebung  der  indirekten  Abgaben  hat  nach  den  bestehenden  Normen  und  ein—
schlägigen  Bestimmungen  zu  geschehen.

8  10.

Bezüglich  der  Maximalsätze  der  Tarife  für  den  Transport  auf  den  Staatseisenbahnen,
sowie  der  Kanalgebühren  auf  dem  Ludwig-Donau-Main-Kanale  verbleiben  die  in  Art.  2
des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1874,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung
  besonderer  Ausgaben  pro  1874  betreffend,  getroffenen  Bestimmungen  auch  für  die
XXV.  Finanzperiode  in  Geltung.

Titel  IV.

Besondere  Verfügungen.
8  11.

Der  Ertrag  der  Kreisamteblätter,  welcher  bisher  dem  allgemeinen  Unterstützungsfonde
für  Staatsdiener  zugewiesen  war,  soll  auch  in  der  XXV.  Finanzperiode  —  ohne  Aenderung
der  Natur  dieser  Einnahmsquelle  als  Staatsregale  —  diesem  Fonde  zugewiesen  bleiben.

§  12.
Die  von  der  Brandversicherungsanstalt  für  Gebäude  gemäß  Art  90  des  Gesetzes  vom

3.  April  1875  zur  Bestreitung  der  Gesammtausgaben,  welche  für  den  Bedarf  der  k.  Ver-