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8 52.
An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die fünf richterlichen Mitglieder des
standrechtlichen Gerichts teilnehnien.
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Lebensalter. Der Jüngste
stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. Ist ein Berichterstatter ernannt, so stimmt er zuerst.
Die Beratung und die Abstimmung sind geheim. Der Vorsitzende leitet die Beratung,
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen (Art. 445 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs
von 1813).
8 53.
Bei der Abstimmung ist zunächst darüber zu entscheiden, ob die dem Angeschuldigten
zur Last gelegte Tat eine solche sei, worüber infolge der Verkündung der Verhängung des
Standrechts nach dem Art. 6 des Gesetzes über den Kriegszustand standrechtlich gerichtet
werden darf (Art. 451 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813).
Wenu diese Frage durch einfache Stimmenmehrheit bejaht worden ist, wird nach
Art. 451 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs von 1813 über die Frage abgestimmt, ob der An-
geschuldigte der Tat schuldig sei.
Bei der Abstimmung über diese Frage hat jeder Richter nach dem Art. 452 dieses
Gesetzes seine Stimme auf folgende Weise abzugeben:
1. wenn er den Angeschuldigten der Tat für überwiesen erachtet, so äußert er
diese Überzeugung durch den Ausspruch „schuldig“;
2. wenn er überzeugt ist, daß der Angeschuldigte sich von aller Schuld gereinigt
habe, durch den Ausdruck „unschuldig“;
3. wenn er sich überzeugt hält, daß der Angeschuldigte weder überwiesen, noch von
aller Schuld gereinigt sei, durch das Wort „zweifelhaft".
§ 54.
Hat mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen gegen eine sich für die Unschuld
des Angeschuldigten erklärt, so wird er förmlich losgesprochen und sogleich in Freiheit
entlassen.
Hat dagegen mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen gegen eine die Schuld des
Angeschuldigten ausgesprochen, so finden auf die Festsetzung der Strafe die Vorschriften
des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Außer den beiden vorgedachten Fällen wird der Angeschuldigte dem ordentlichen Gerichte
zur förmlichen Untersuchung übergeben (Art. 453 des Strafgesetzbuchs von 1813). Ist er
nicht auf freiem Fuße, so bleibt er verhaftet, bis das ordentliche Strafgericht die Auf-