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eseh und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 20.
München, den 10. Mai 1913.
* Inhaltt:
Bekanutmachung vom 26. April 1913, betreffend Ausführung der Bestimmungen des Bundesrats über die
Lohnbücher für die Kleider= und Wäschekonfektion. — Bekanntmachung vom 5. Mai 1913, die Verkehrsordnung
der Motorpostlinien für Personenbeförderung betreffend. Allerhöchste Bewilligung zur Namensund
Wappenvereinigung.
Nr. 869311.
Bekanntmachung, betreffend Ausführung der Bestimmungen des Bundesrats über die Lohnbücher
für die Kleider= und Wäschekonfektion.
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern.
Auf Grund des § 52 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892, den
Vollzug der Reichsgewerbeordnung betreffend, (GVBl. 1892 S. 61) wird zur Ausführung
der am 1. Juli 1913 in Kraft tretenden Bestimmungen des Bundesrats über die Lohnbücher
für die Kleider= und Wäschekonfektion (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
14. Februar 1913, Reichsgesetzblatt S. 97) folgendes verfügt:
Ortspolizeibehörde im Sinne des § 14 der Bestimmungen des Bundesrats ist für
München die K. Polizeidirektion.
München, den 26. April 1913.
Ir. Frhr. v. Hertling.