Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

174 
86. 
Fahrpreise. 
Die Fahrpreise werden nach den von der Postverwaltung bestimmten Sätzen erhoben. 
Das Fahrgeld beträgt: 
1. für Motorpostlinien, welche ganzjährig oder den größten Teil des Jahres betrieben 
werden, je nach den Verkehrsverhältnissen 5—8 Pf. für die Person und das 
Kilometer; 
2. für Motorpostlinien, die nur während der Sommerfahrordnung betrieben werden, 
8—10 Pf. für die Person und das Kilometer bei gewöhnlichen Fahrten, 15 Pf. 
für die Person und das Kilometer bei Eilfahrten. 
Der Mindestfahrpreis beträgt 10 Pf. 
Bei den Postanstalten und Haltstellen der Motorpostlinien sind Tarifauszüge aus- 
zuhängen oder auszulegen, welche die Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthalten. 
Für Kinder unter 1 m Körpergröße wird ein Fahrgeld nicht erhoben, wenn sie einen 
eigenen Platz im Wagen nicht einnehmen, sondern auf dem Schoß einer erwachsenen Person, 
unter deren Obhut sie reisen, mitgenommen werden. Ein Erwachsener kann nur ein Kind 
unentgeltlich mitnehmen. Für Kinder über 1 m Körpergröße wird das volle Fahrgeld 
erhoben. 
Fahrgäste, die den Wagen zwischen 2 Haltstellen besteigen, haben den Fahrpreis zu 
entrichten, der sich von der unmittelbar rückliegenden Haltstelle aus berechnet. Ist das 
Reiseziel zwischen 2 Haltstellen gelegen, so hat der Reisende den Fahrpreis bis zu der 
unmittelbar auf das Reiseziel folgenden Haltstelle zu entrichten. 
Für Bedarfsfahrten gelten die gleichen Fahrpreise wie für fahrplanmäßige Fahrten. 
Für die Ausführung von Sonderfahrten werden als Gebühr erhoben: 70 Pf. für 
jedes aus Anlaß der Sonderfahrt von dem Motorwagen zurückzulegende Kilometer (ein- 
schließlich der Leerkilometer); mindestens jedoch die an sich nach dem Tarife der betreffenden 
Motorpostlinie von jedem Teilnehmer der Sonderfahrt zu entrichtenden Fahrpreise zuzüglich 
einer Sonderfahrtgebühr. 
Die Sonderfahrtgebühr beträgt 2 für jede angefangene Stunde Ausbleibezeit, 
welche der Motorwagen aus Anlaß der Sonderfahrt außerhalb seines gewöhnlichen Hinter- 
stellungsortes zu verbringen hat. Für die Zeit von 10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens 
beträgt die Sonderfahrtgebühr 4 —& für die angefangene Stunde Ausbleibezeit. 
Fahrpreisermäßigungen für Sonderfahrten können Behörden, Feuerwehren, öffentlichen 
Anstalten, gemeinnützigen Unternehmungen auf Antrag gewährt werden. 
Der Wagen für die Sonderfahrt wird nur dann bereitgestellt, wenn vom Antragsteller
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.