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§ 21.
Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung
des Kaufmannsgerichsts.
Die endgültige Zusammensetzung des Gerichts wird von dem
Magistrat in den in § 10 bezeichneten Blättern und durch Säulenanschlag
unter Angabe der Namen und Wohnungen der einzelnen
Mitglieder bekannt gemacht.
22
Vereidigung der Mitglieder. K. G. G. 8 15.
G. G. G. 8 22.
Der Vorsitzende des Kaufmannsgerichts und seine Stellvertreter
sind vor ihrem Amtsantritte durch einen von dem Regierungspräsidenten
beauftragten Beamten, die Beisitzer vor der
ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes gemäß
der Bekanntmachung der Herren Minister für Handel und Gewerbe
und des Innern vom 17. Februar 1891 (M. Bl. f. d. i. V. S. 26)
eidlich zu verpflichten.
§ 23.
Enthebung, Entsetzung der Mitglieder.
K. G. G. § 15. G. G. G. 8 21.
Ein Mitglied des Kaufmannsgerichts, das die in dieser
Satzung bestimmte Wählbarkeit verliert, ist des Amtes zu entheben.
Die Enthebung erfolgt durch den Bezirksausschuß nach Anhörung
des Beteiligten.
Aus den Handlungsgehilfen entnommene Beisitzer deren
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt erst nach der Wahl
den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, bleiben bis zur nächsten
Wahl im Amte.
Ein Mitglied des Kaufmannsgerichts, das sich einer groben
Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht, kann seines Amtes
entsetzt werden. Die Entsetzung erfolgt durch das Königliche Landgericht
zu Posen.
Hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die
Vorschriften entsprechende Anwendung, die für die zur Zuständigkeit
der Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird
von der Königlichen Staatsanwaltschaft auf Antrag des Königlichen
Regierungspräsidenten erhoben.