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15.
Haftung der Postverwaltung.
Bei Reisen auf den Motorpostlinien leistet die Postverwaltung Ersatz
1. für die erforderlichen Kur= und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen
Beschädigung eines Reisenden, wenn diese nicht erweislich durch höhere Gewalt
oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist;
2. für den Verlust oder die Beschädigung des vorschriftsmäßig eingelieferten Reise-
gepäcks nach Maßgabe des § 9 des Postgesetzes für das Deutsche Reich vom
28. Oktober 1871.
Ist das Gewicht eines Reisegepäckstückes nicht bestimmt
feststellbar, so wird der nachgewiesene Schaden jedoch nur bis zum Hoöchstbetrage
von 30 AM ersetzt.
Die Ersatzansprüche sind in der gleichen Weise und innerhalb der gleichen Zeit geltend
zu machen, wie die Ersatzansprüche von Reisenden der ordentlichen Posten
Bei der Beförderung durch Sonderfahrten wird weder bei einer körperlichen Beschädi-
gung des Reisenden noch für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, welche der
Reisende bei sich führt, Entschädigung von der Postverwaltung geleistet.
Alblerhöchste Gewilligung zur Namens-
und Wappenvereinigung.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Lud-
wig, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
mittels Urkunde vom 12. April 1913, dem
K. Kämmerer, Major und Bataillons-Kom-
Zu den sämtlichen Jahrgängen des Regierungsblattes, des Gesetzblattes und des Gesetz= und Verordnungs-
mandeur im K. 12. Infanterie-Regiment
Theobald Freiherrn von Malsen in Ulm a. D.
die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, sich
mit seinen rechtmäßigen Nachkommen künftig-
hin „Freiherr von Malsen-Ponickau“
zu nennen und zu schreiben und das frei-
herrlich von Malsen'sche Wappen mit dem
freiherrlich von Ponickau'schen vereinigt zu
führen.
blattes für das Königreich Bayern hat der K. Kanzleirat Hugo Huber ein neues alphabetisches Hauptsachregister
herausgegeben, das von dem J. G. Weis'schen Verlag in München, Liebherrstraßebd, geheftet um den Preis
von 7.4 bezogen werden kann.