Gesetz und Verardunugshlett
für das
Königreich Bayern.
Nr. 21.
München, den 10. Mai 1913.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 9. Mai 1913, die Sonntagsruhe und den Urlaub der Staatsbeamten betreffend.
Nr. 14812.
Bekanntmachung, die Sonntagsruhe und den Urlaub der Staatsbeamten betreffend.
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern
beider Abteilungen, der Finanzen, für Verkehrsangelegenheiten und K. Kriegsministerium.
An die Stelle des § 3 Abs. 4, 5 der Bekanntmachung vom 14. Juli 1909 (GVBl.
S. 429) treten folgende Vorschriften:
„“ Soweit die Dauer des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter abgestuft ist, gebührt
dem Beamten der längere Erholungsurlaub von dem Kalenderjahr ab, in dem der Beamte
das höhere Lebensalter erreicht.
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