Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Gesetz  und  Verardunugshlett

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  21.

München,  den  10.  Mai  1913.

Inhalt:
Bekanntmachung  vom  9.  Mai  1913,  die  Sonntagsruhe  und  den  Urlaub  der  Staatsbeamten  betreffend.

 

 

 

Nr.  14812.
Bekanntmachung,  die  Sonntagsruhe  und  den  Urlaub  der  Staatsbeamten  betreffend.

K.  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern
beider  Abteilungen,  der  Finanzen,  für  Verkehrsangelegenheiten  und  K.  Kriegsministerium.

An  die  Stelle  des  §  3  Abs.  4,  5  der  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1909  (GVBl.
S.  429)  treten  folgende  Vorschriften:

„“  Soweit  die  Dauer  des  Erholungsurlaubs  nach  dem  Lebensalter  abgestuft  ist,  gebührt
dem  Beamten  der  längere  Erholungsurlaub  von  dem  Kalenderjahr  ab,  in  dem  der  Beamte
das  höhere  Lebensalter  erreicht.

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