Beruf ssenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften. 495
Ausführungsbestimmungen.
8 15. Der Betriebsunternehmer bzw. sein Vertreter ist
verpflichtet, für die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften
Sorge zu tragen, sowie ihre gewissenhafte Beobachtung
seitens der Arbeiter zu überwachen.
Der Genossenschaftsvorstand kann die Betriebsunternehmer
auf ihren Antrag und nach Gutachtlicher Außerung
des technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft von der
Befolgung dieser Vorschriften teilweise entbinden, wenn im
Einzelfalle der Betrieb durch dieselben wirtschaftlich ungebührlich
erschwert werden würde.
8 16. Die für die Betriebsunternehmer und deren Vertreter
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften sind an einer,
sedem Arbeiter während der Arbeitszeit zugänglichen Stelle
in einer hinreichenden Anzahl von Exemplaren auszulegen.
An geeigneter Stelle ist durch Plahat den Arbeitern bekanntzugeben,
wo sie in diese Vorschriften Einsicht nehmen können.
Die für die Versicherten erlassenen Unfallverhütungs
vorschriften sowie die gemeinsamen Vorschriften für die Betriebsunternehmer,
deren Vertreter und die Versicherten sind
an geeigneter Stelle durch Aushang bekanntzugeben.
Der Betriebsunternehmer hat ferner jedem seiner Beamten
und den aufsichtsführenden Personen ein Exemplar der
Unfallverhütungsvorschriften in Buchform zum Dienstgebrauch
auszuhändigen und ihnen die strengste Handhabung derselben
gegenüber den ihnen Unterstellten zur Pflicht zu machen.
Besondrre Porschriften.
I. Erd= und Felsarbeiten, Oberbauarbeiten,
Gräbereien, Steinbrüche und ähnliche Anlagen
über Tage.
Bewegung des Bodens und anderer Massen.
§ 17. Karrfahrten (Karrdielen) müssen eine genügende
Breite besitzen und so stark und derartig unterstützt, sowie bei
Glätte bestreut sein, daß sie mit Sicherheit befahren werden
können.
8 18. Die Transportbahnen, insbesondere die Schienenleise,
Weichen, Drehscheiben usw., sind stets in gutem, die
Fahrgeschwinpdizueir und Tragfähigkeit des Untergrundes berücksichtigendem
Zustande zu erhalten.
8 19. Die Gefälle der Förderbahnen (Karrfahrten, Eleise)
sind tunlichst so zu wählen, daß die Transportgeräte beim
Bergabfahren durch die Hemmvorrichtungen (Bremsen, Fangvorrichtungen)
zum Stehen gebracht werden khönnen.