Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

Beruf  ssenschaftliche  Unfallverhütungsvorschriften.  495

Ausführungsbestimmungen.

8  15.  Der  Betriebsunternehmer  bzw.  sein  Vertreter  ist
verpflichtet,  für  die  Durchführung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  Sorge  zu  tragen,  sowie  ihre  gewissenhafte  Beobachtung
  seitens  der  Arbeiter  zu  überwachen.

Der  Genossenschaftsvorstand  kann  die  Betriebsunternehmer
  auf  ihren  Antrag  und  nach  Gutachtlicher  Außerung
des  technischen  Aufsichtsbeamten  der  Genossenschaft  von  der
Befolgung  dieser  Vorschriften  teilweise  entbinden,  wenn  im
Einzelfalle  der  Betrieb  durch  dieselben  wirtschaftlich  ungebührlich
  erschwert  werden  würde.

8  16.  Die  für  die  Betriebsunternehmer  und  deren  Vertreter
  erlassenen  Unfallverhütungsvorschriften  sind  an  einer,
sedem  Arbeiter  während  der  Arbeitszeit  zugänglichen  Stelle
in  einer  hinreichenden  Anzahl  von  Exemplaren  auszulegen.
An  geeigneter  Stelle  ist  durch  Plahat  den  Arbeitern  bekanntzugeben,
  wo  sie  in  diese  Vorschriften  Einsicht  nehmen  können.

Die  für  die  Versicherten  erlassenen  Unfallverhütungs
vorschriften  sowie  die  gemeinsamen  Vorschriften  für  die  Betriebsunternehmer,
  deren  Vertreter  und  die  Versicherten  sind
an  geeigneter  Stelle  durch  Aushang  bekanntzugeben.

Der  Betriebsunternehmer  hat  ferner  jedem  seiner  Beamten
  und  den  aufsichtsführenden  Personen  ein  Exemplar  der
Unfallverhütungsvorschriften  in  Buchform  zum  Dienstgebrauch
auszuhändigen  und  ihnen  die  strengste  Handhabung  derselben
gegenüber  den  ihnen  Unterstellten  zur  Pflicht  zu  machen.

Besondrre  Porschriften.

I.  Erd=  und  Felsarbeiten,  Oberbauarbeiten,
Gräbereien,  Steinbrüche  und  ähnliche  Anlagen
über  Tage.

Bewegung  des  Bodens  und  anderer  Massen.

§  17.  Karrfahrten  (Karrdielen)  müssen  eine  genügende
Breite  besitzen  und  so  stark  und  derartig  unterstützt,  sowie  bei
Glätte  bestreut  sein,  daß  sie  mit  Sicherheit  befahren  werden
können.

8  18.  Die  Transportbahnen,  insbesondere  die  Schienenleise,
  Weichen,  Drehscheiben  usw.,  sind  stets  in  gutem,  die
Fahrgeschwinpdizueir  und  Tragfähigkeit  des  Untergrundes  berücksichtigendem
  Zustande  zu  erhalten.

8  19.  Die  Gefälle  der  Förderbahnen  (Karrfahrten,  Eleise)
sind  tunlichst  so  zu  wählen,  daß  die  Transportgeräte  beim
Bergabfahren  durch  die  Hemmvorrichtungen  (Bremsen,  Fangvorrichtungen)
  zum  Stehen  gebracht  werden  khönnen.