Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Nr. 5285 /2. 
Bekanntmachung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Krippenanstalten. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Im Einverständnisse mit dem K. Staatsministerium der Justiz wird die Ministerial- 
bekanntmachung vom 9. Mai 1911 (GVBl. S. 426) durch folgende Vorschriften ergänzt: 
1. Zu § 3 Ziff. I und § 5 Ziff. U#l: 
Bei Krankheits= oder Todesfällen in Krippenanstalten obliegt die Erstattung der Anzeige 
nach §§ 1 und 4 ausschließlich dem Vorsteher der Anstalt oder der von der zuständigen 
Stelle bestimmten Person; der Vorsteher der Austalt oder diese Person ist zur Auskunft 
nach § 5 Ziff. VI verpflichtet. 
2. Zu § 4 Ziff. II: 
Die Anzeige soll bei Erkrankungen und Todesfällen von Kindern auch die Angabe 
der etwa besuchten Krippenanstalt, bei sonstigen Erkrankungen und Todesfällen die Angabe 
enthalten, ob im Hausstande Kinder vorhanden sind, die zur Tagespflege in eine Krippe 
verbracht werden, und welches diese Krippe ist. 
3. Zu 8§ 14 und 15: 
Die 8§ 14 Ziff. I, II, III, V mit IV und VIII, 15 Ziff. I, II, III Abs. 1, IV 
und VII sind auf Krippenanstalten, der § 15 Ziff. III Abs. 2 auf Krippenabteilungen, 
die Kinder zur Tages= und Nachtpflege aufnehmen, entsprechend anzuwenden. 
Die erforderlichen Anordnungen sind von den Distriktspolizeibehörden zu erlassen. 
4. Zu § 30: 
Der § 30 Ziff. I gilt auch für Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige oder Auskunfts- 
pflicht nach vorstehender Ziff. 1, dann für Zuwiderhandlungen gegen die Schutzvorschriften, 
die sich nach Ziff. 3 aus dem Abschnitte III der Ministerialbekanntmachung vom 9. Mai 1911 
ergeben, und gegen die Schutzanordnungen, welche die zuständigen Behörden oder Beamten 
nach Abschnitt III für Krippenanstalten treffen. 
Zuwiderhandlungen der mit dem Vollzuge betrauten Beamten und Behörden gegen die 
Vorschriften, ferner Zuwiderhandlungen von Beamten und Bediensteten öffentlicher Krippen- 
anstalten gegen die §8 14 und 15 unterliegen nicht der Strafvorschrift des § 30 Abf. I, 
sondern werden dienstaussichtlich und dienststrafrechtlich geahndet. 
5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. 
München, den 8. Juni 1913. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
	        
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