Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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83.
Die  Anstalt  ist  dem  Staatsministerium  des  Innern  unmittelbar  unterstellt,  sie  führt
die  Bezeichnung  „Königlich  Bayerische  Veterinärpolizeiliche  Anstalt“  und  ein  dieser  Bezeichnung
  entsprechendes  Dienstsiegel.

Die  Anstalt  wird  mit  einem  Direktor,  mit  Assessoren  als  Nebenbeamten,  mit  wissenschaftlich
  vorgebildeten  Assistenten  sowie  mit  dem  erforderlichen  Kanzlei=  und  Dienerpersonale
  besetzt.

§  5.

Der  Direktor  der  Anstalt  trägt  die  Amtskleidung  der  tierärztlichen  Referenten  bei
den  Regierungen,  Kammern  des  Innern.  Die  Amtskleidung  der  übrigen  Beamten  bemißt
sich  nach  den  von  Uns  etwa  besonders  getroffenen  Bestimmungen.

§  6.

Die  Bezüge  der  wissenschaftlich  vorgebildeten  nichtetatsmäßigen  Assistenten  werden  vom
Staatsministerium  des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
festgesetzt.  Die  Assistenten  erhalten  bei  auswärtigen  Dienstgeschäften  die  gleiche  Reisekostenentschädigung
  und  das  gleiche  Tagegeld  wie  die  Beamten  der  Klasse  12  der  Gehaltsordnung.

87.

Den  Geschäftsgang  und  die  Tätigkeit  der  Anstalt  ordnet  das  Staatsministerium  des
Junern.

88.

Das  Staatsministerium  des  Innern  kann  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium
der  Finanzen  für  die  Inanspruchnahme  der  Anstalt  Gebühren  und  sonstige  Vergütungen
festsetzen.

Wien,  den  5.  Juni  1913.

Ludwig,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.