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83.
Die Anstalt ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar unterstellt, sie führt
die Bezeichnung „Königlich Bayerische Veterinärpolizeiliche Anstalt“ und ein dieser Bezeichnung
entsprechendes Dienstsiegel.
Die Anstalt wird mit einem Direktor, mit Assessoren als Nebenbeamten, mit wissenschaftlich
vorgebildeten Assistenten sowie mit dem erforderlichen Kanzlei= und Dienerpersonale
besetzt.
§ 5.
Der Direktor der Anstalt trägt die Amtskleidung der tierärztlichen Referenten bei
den Regierungen, Kammern des Innern. Die Amtskleidung der übrigen Beamten bemißt
sich nach den von Uns etwa besonders getroffenen Bestimmungen.
§ 6.
Die Bezüge der wissenschaftlich vorgebildeten nichtetatsmäßigen Assistenten werden vom
Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
festgesetzt. Die Assistenten erhalten bei auswärtigen Dienstgeschäften die gleiche Reisekostenentschädigung
und das gleiche Tagegeld wie die Beamten der Klasse 12 der Gehaltsordnung.
87.
Den Geschäftsgang und die Tätigkeit der Anstalt ordnet das Staatsministerium des
Junern.
88.
Das Staatsministerium des Innern kann im Benehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen für die Inanspruchnahme der Anstalt Gebühren und sonstige Vergütungen
festsetzen.
Wien, den 5. Juni 1913.
Ludwig,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Soden-Frannhofen.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Knözinger.