148 F. Mittlere Schulen.
3. Den an öffentlichen Mittelschulen angestellten Lehrern (Lehrerinnen),
die die Prüfung für den Dienst an Mittelschulen abgelegt haben, sowie denjenigen,
die diesen geprüften Lehrern gleichzustellen sind, darf die Amtsbezeichnung
Mittelschullehrer („Lehrerin) beigelegt werden. Dagegen haben die nur
für Volksschulen geprüften Lehrer (Lehrerinnen) solcher Schulen die Amtsbezeichnung
„Lehrer (Lehrerin) an der Mittelschule“ zu führen. ME. 26. Xl.
1910, Zbl. 1911, S. 272 und v. 21. III. 1911, Zbl. 393.
4. Die Lehrer an öffentlichen Mittelschulen haben einen Anspruch auf Ruhegehalt
nach den für die Lehrer an öffentlichen Volksschulen geltenden gesetzlichen
Vorschriften. Nach denselben Bestimmungen regeln sich Zuständigkeit
und Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand. Die Fürsorge für die
Hinterbliebenen dagegen richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften
über die Fürsorge für die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staatsbeamten.
Ges. v. 11. VI. 1894, Zbl. 581. — Die zur Aufbringung dieser Bezüge Verpflichteten
können der Alterszulagekasse und zugleich der Ruhegehaltskasse für die
Volksschulen des Bezirks beitreten. Ges. 25. VIII. 1909, GS. 738, Zbl. 1910,
S. 709.
5. Die Anrechnung von Privatschuldienst ist bei den an die Alterszulagekasse
angeschlossenen Schulen nach Maßgabe des 8 36 LBG. v. 26. V. 1909
zulässig. ME. 1. III. 1910, Zbl. 428. — Die Anrechnung außerpreußischer
Dienstzeit kann mit Genehmigung des Ministers erfolgen. ME. 16. IV. 1910,
Zbl. 566.
6. Bei der Bemessung des Ruhegehalts ist im allgemeinen die tatsächlich
gezahlte Mietentschädigung in Anrechnung zu bringen, sofern die Besoldungsordnung
nicht ein anderes vorsieht. ME. 22. V. 1911. U III D 1449.
7. Städtische Lehrer an Mittelschulen sind, ebenso wie die an Volksschulen,
keine Gemeindebeamten und genießen, soweit sie nicht Elementarlehrer sind,
die Steuerprivilegien der Staatsbeamten nach § 41 des KAG. und der Verordnung
vom 23. IX. 1867. OVG. 22. XII. 1899, Zbl. 1900, S. 792.
II. Höhere Mädchenschulen.
1. Die nach den Lehrplänen vom 31. V. 1894 oder vom 12. XII. 1908 unterrichtenden
Mädchenschulen dürfen die Bezeichnung „Höhere Mädchenschule“
führen. ME. 1. II. 1912. U 1II 18522 U III D, Zbl. 213.
2. Diejenigen „höhern Mädchenschulen“, welche in wenigstens 9 Jahreskursen
unterrichten und, abgesehen von der Unterstufe, nie mehr als 2 Jahreskurse
im Unterricht vereinigen, dürfen Abgangszeugnisse mit den Berechtigungen
der Mädchen-Mittelschulen ausstellen. Die Abgangszeugnisse sind von den
zur Zeit der Entlassung zuständigen Aufsichtsbehörden (Regierungen) auf Antrag
der Inhaberinnen dahin zu beglaubigen, daß die Anstalt zu den Schulen
gehört, welche die Forderungen dieses Erlasses erfüllen. ME. 8. VIII. 1911.