Contents : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

148  F.  Mittlere  Schulen.

3.  Den  an  öffentlichen  Mittelschulen  angestellten  Lehrern  (Lehrerinnen),
die  die  Prüfung  für  den  Dienst  an  Mittelschulen  abgelegt  haben,  sowie  denjenigen,
  die  diesen  geprüften  Lehrern  gleichzustellen  sind,  darf  die  Amtsbezeichnung
  Mittelschullehrer  („Lehrerin)  beigelegt  werden.  Dagegen  haben  die  nur
für  Volksschulen  geprüften  Lehrer  (Lehrerinnen)  solcher  Schulen  die  Amtsbezeichnung
  „Lehrer  (Lehrerin)  an  der  Mittelschule“  zu  führen.  ME.  26.  Xl.
1910,  Zbl.  1911,  S.  272  und  v.  21.  III.  1911,  Zbl.  393.

4.  Die  Lehrer  an  öffentlichen  Mittelschulen  haben  einen  Anspruch  auf  Ruhegehalt
  nach  den  für  die  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen  geltenden  gesetzlichen
  Vorschriften.  Nach  denselben  Bestimmungen  regeln  sich  Zuständigkeit
und  Verfahren  bei  der  Versetzung  in  den  Ruhestand.  Die  Fürsorge  für  die
Hinterbliebenen  dagegen  richtet  sich  nach  den  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  unmittelbaren  Staatsbeamten.
Ges.  v.  11.  VI.  1894,  Zbl.  581.  —  Die  zur  Aufbringung  dieser  Bezüge  Verpflichteten
  können  der  Alterszulagekasse  und  zugleich  der  Ruhegehaltskasse  für  die
Volksschulen  des  Bezirks  beitreten.  Ges.  25.  VIII.  1909,  GS.  738,  Zbl.  1910,
S.  709.

5.  Die  Anrechnung  von  Privatschuldienst  ist  bei  den  an  die  Alterszulagekasse
  angeschlossenen  Schulen  nach  Maßgabe  des  8  36  LBG.  v.  26.  V.  1909
zulässig.  ME.  1.  III.  1910,  Zbl.  428.  —  Die  Anrechnung  außerpreußischer
Dienstzeit  kann  mit  Genehmigung  des  Ministers  erfolgen.  ME.  16.  IV.  1910,
Zbl.  566.

6.  Bei  der  Bemessung  des  Ruhegehalts  ist  im  allgemeinen  die  tatsächlich
gezahlte  Mietentschädigung  in  Anrechnung  zu  bringen,  sofern  die  Besoldungsordnung
  nicht  ein  anderes  vorsieht.  ME.  22.  V.  1911.  U  III  D  1449.

7.  Städtische  Lehrer  an  Mittelschulen  sind,  ebenso  wie  die  an  Volksschulen,
keine  Gemeindebeamten  und  genießen,  soweit  sie  nicht  Elementarlehrer  sind,
die  Steuerprivilegien  der  Staatsbeamten  nach  §  41  des  KAG.  und  der  Verordnung
  vom  23.  IX.  1867.  OVG.  22.  XII.  1899,  Zbl.  1900,  S.  792.

II.  Höhere  Mädchenschulen.

1.  Die  nach  den  Lehrplänen  vom  31.  V.  1894  oder  vom  12.  XII.  1908  unterrichtenden
  Mädchenschulen  dürfen  die  Bezeichnung  „Höhere  Mädchenschule“
führen.  ME.  1.  II.  1912.  U  1II  18522  U  III  D,  Zbl.  213.

2.  Diejenigen  „höhern  Mädchenschulen“,  welche  in  wenigstens  9  Jahreskursen
unterrichten  und,  abgesehen  von  der  Unterstufe,  nie  mehr  als  2  Jahreskurse
im  Unterricht  vereinigen,  dürfen  Abgangszeugnisse  mit  den  Berechtigungen
der  Mädchen-Mittelschulen  ausstellen.  Die  Abgangszeugnisse  sind  von  den
zur  Zeit  der  Entlassung  zuständigen  Aufsichtsbehörden  (Regierungen)  auf  Antrag
  der  Inhaberinnen  dahin  zu  beglaubigen,  daß  die  Anstalt  zu  den  Schulen
gehört,  welche  die  Forderungen  dieses  Erlasses  erfüllen.  ME.  8.  VIII.  1911.