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Berg fahrende Schiff, wenn es voraussichtlich mit einem zu Tal fahrenden in der Enge
zusammentreffen könnte, unterhalb der Enge zu halten, bis das Talschiff durch die letztere
gefahren ist. Befindet sich aber bereits ein zu Berg fahrendes Schiff in der Enge, dann
muß das zu Tal fahrende Schiff so lange vor ihr halten, bis das Bergschiff sie durch-
fahren hat.
2. Erreicht ein zu Berg fahrendes Dampfschiff ohne Anhang das letzte geschleppte
Schiff eines vorausfahrenden Schleppzuges unterhalb der Enge auf 120 m, so darf der
Schleppzug nicht eher in die Enge hineinfahren, bis das Dampfschiff ohne Anhang an ihm
vorbeigefahren ist. .
3. Einem in der Enge vorausfahrenden Schiff darf sich ein Dampfschiff nicht mehr
als auf 120 m nähern.
3. Besondere Bestimmungen.
a) Für die Schleppzüge.
§ 11.
1. Schleppzüge dürfen, außer während des gegenseitigen Vorbeifahrens, niemals in
gleicher Höhe fahren.
2. Alle Dampfschiffe ohne Anhang und alle mit dem Winde segelnden Schiffe müssen,
wenn dazu der erforderliche Raum vorhanden ist, den Schleppzügen ausweichen. Mangelt
der hierzu erforderliche Raum, so müssen die Führer des Schleppzuges und der angehängten
Schiffe, auch wenn ihnen kein Zeichen zum Ausweichen gegeben ist, nach Vorschrift der
§§ 8 und 9 ausweichen.
3. Die Führer der Schleppzüge müssen während des Vorbeifahrens von Dampfschiffen
mit oder ohne Anhang die Kraft vermindern. Ebenso dürfen Dampfsschiffe ohne Anhang
während des Vorbeifahrens an Schleppzügen nur mit verminderter Kraft fahren.
4. In einem Schleppzug dürfen sich nur soviel Anhänge befinden, als der Schlepper
sicher zu führen vermag.
5. Die Führer von Schleppzügen haben die Abstände der zu einem Schleppzuge ver-
einigten Schiffe unter einander so zu wählen, daß der Schiffsverkehr weder gefährdet noch
beeinträchtigt wird.
6. Der Zwischenraum zwischen dem Schlepper und dem ersten Anhangschiff darf nicht
mehr als 120 m, der Zwischenraum zwischen den einzelnen Anhangschiffen nicht mehr als
8Om betragen.
Werden mehrere Schlepper verwendet, so darf der Zwischenraum zwischen den einzelnen
Schleppern nicht mehr als 120 m betragen.
7. Führt ein Dampfschiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff mit sich, so gelten beide
Schiffe als ein Schleppzug im Sinne dieser Polizeiordnung.