Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Anhangschiff  und  dem  Schlepper  befinden,  sofort  in  gleicher  Weise  wiederzugeben.  Die  zuletzt
genannten  zwei  Signale  dürfen  nur  in  Fällen  der  Gefahr  gegeben  werden.

Vor  dem  Stillegen  des  Schleppzuges  oder  vor  Wiederaufnahme  der  Fahrt  hat  der
Führer  des  Schleppers  Signale  mit  der  Schiffsglocke  zu  geben.

Vorschriften  für  das  Vorbeifahren  der  Schiffe  an  einander.
1.  In  einem  Fahrwasser  mit  genügender  Preite.

§  6.

Schiffe  dürfen  nur  dann  in  derselben  oder  in  entgegengesetzter  Richtung  an  einander
vorbeifahren,  wenn  das  Fahrwasser  nach  dem  jeweiligen  Wasserstand  unzweifelhaft  hinreichenden
Raum  für  die  gleichzeitige  Durchfahrt  gewährt.  Sie  haben  in  diesem  Fall  die  nachstehenden
Vorschriften  (§§  7—9)  zu  beachten.  5

87.

Schiffe,  welche  sich  in  verschiedenen,  ein  gegenseitiges  Anlaufen  ausschließenden  Kursen
befinden,  haben,  wenn  sie  in  derselben  oder  in  entgegengesetzter  Richtung  an  einander  vorbeifahren,
  den  Kurs  einzuhalten,  in  welchem  sie  sich  befinden.

88.

1.  Holt  ein  mit  oder  ohne  Anhang  fahrendes  Dampfschiff  ein  anderes  Dampfschiff
oder  einen  Schleppzug,  welche  im  gleichen  Kurs  vorausfahren,  bis  auf  eine  Entfernung  von
120  m  ein,  sodaß  bei  beiderseitiger  Verfolgung  dieses  Kurses  die  Gefahr  des  Anlaufens
entstehen  würde,  so  darf  das  hintere  Dampfschiff  sich  dem  vorausfahrenden  Dampfschiff  oder
Schleppzug  nicht  weiter  nähern.  Will  jedoch  das  hintere  Dampfschiff  vorbeifahren,  so  muß
der  Führer  des  hinteren  Dampfschiffes  dies  dem  vorausfahrenden  dadurch  kund  tun,  daß  er
fünf  Glockenschläge  gibt  und,  dem  vorausfahrenden  Schiffe  gut  sichtbar,  bei  Tage  eine  hellblaue
Flagge  am  Vorderschiff  wenigstens  3  m  über  der  Reling  hissen,  bei  Nacht  eine  Laterne  mit
weißem  Licht  quer  zum  Schiff  hin=  und  herschwenken  läßt;  die  Flagge  muß  bis  nach  erfolgter
Vorbeifahrt  ausgehängt  bleiben,  ist  dann  aber  sofort  einzuholen.  Das  zu  überholende
Dampfschiff  hat  während  der  Vorbeifahrt  seine  Kraft  zu  vermindern  und  nach  Backbord
(links),  das  vorbeifahrende  nach  Steuerbord  (rechts)  auszuweichen.

2.  Ist  der  Führer  des  zu  überholenden  Dampfsschiffs  durch  besondere  Umstände  genötigt,
nach  Steuerbord  (rechts)  auszuweichen,  so  hat  er  rechtzeitig  die  hellblaue  Flagge  am  Backbord
(links)  beizusetzen  oder  die  Laterne  nach  dieser  Seite  zu  schwenken.  Das  vorbeifahrende
Schiff  hat  alsdann  nach  Backbord  (links)  auszuweichen.  Auch  steht  ihm  dies  frei  für  den
Fall,  daß  weder  ein  Gegenzeichen  gegeben,  noch  in  genügendem  Maße  nach  Backbord  (links)