Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 19 
5. Die für die Signale an Schiffbrücken verwendeten Flaggen müssen so groß sein, 
daß sie auf die Entfernung, für die sie bestimmt sind, noch deutlich erkannt werden können. 
Die Breite (Länge) der Flaggen muß der Höhe mindestens gleich sein und darf die Höhe 
nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. 
Bei zweifarbigen Flaggen muß die Teilung wagrecht und die untere Hälfte weiß, die 
obere rot oder blau sein. 
Die Flaggen müssen an schräg oder wagrecht angebrachten Stöcken oder Leinen geführt 
werden oder teilweise in einem Rahmen ausgespannt sein. 
4. Fahren der Schisse und Flöße über fKabel oder Nohrleitungen. 
§ 19. 
Beim Durchfahren aller durch entsprechende Zeichen kenntlich gemachten Stellen, an 
welchen Telegraphen= oder andere Kabel oder Rohrleitungen auf oder in der Stromsohle 
liegen, ist das Werfen und Schleppen von Ankern untersagt. 
5. Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung. 
§ 20. 
1. Will ein Personen-Dampfschiff an eine Landebrücke anfahren, so ist vorher mit der 
Glocke zu läuten. Will es an einer Nachenstation anhalten, so ist das Zeichen bei Tag 
durch Aufhissen einer rot und weißen Flagge von mindestens O,50 m Höhe und 0,75 m 
Breite (Länge), bei Nacht durch Aufhissen einer Laterne mit weißem Licht auf halbem Mast 
zu geben. Der Nachenführer, welcher an das Dampfschiff anfahren will, hat bei Tage 
eine gleiche Flagge, bei Nacht ein weißes Licht zu zeigen. 
2. Bei Annäherung eines Nachens muß die Maschine des Dampfsschiffes so zeitig still 
gestellt und bei dessen Abfahrt so spät wieder in Gang gesetzt werden, daß der Nachen keine 
gefährlichen Schwankungen erleidet. 
Der Nachenführer muß mit seinem Nachen zeitig herauskommen, in gestreckt paralleler 
Richtung mit der Fahrt des Dampfschiffes halten und darf nicht eher an dieses heranfahren, 
als bis die Maschine stillgestellt ist. 
3. Die eingestiegenen Personen haben sich auf die Aufforderung des Nachenführers 
sogleich niederzusetzen. 
4. Der Nachen muß von zwei starken, schiffahrtskundigen und als nüchtern bekannten 
Männern geführt werden, in gutem Zustand, vollständig ausgerüstet und mit der Bezeichnung 
seiner größten zulässigen Einsenkung versehen sein. 
5. Die Ortsbehörde hat darauf zu halten, daß den vorstehend unter Ziffer 4 gedachten 
Erfordernissen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhilfe anzuordnen und der 
Dampfschiffahrtsverwaltung Mitteilung davon zu machen.
	        
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