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Vorrat § 37.
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mitteln, In jeder Apotheke müssen die im Deutschen Arzneibuch aufgeführten Arzneimittel,
Arzneten, soweit sie im Absatzgebiete der Apotheke von Arzten verordnet werden, dann die Reagentien
w und volumetrischen Lösungen, die zur Prüfung dieser Arzneimittel erforderlich sind, in ent-
metrischen sprechender Menge vorrätig gehalten werden. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann die
tösungen. Verpflichtung zur Haltung von Arzneimitteln im Benehmen mit dem Bezirksarzt ein-
schränken oder nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses auf andere im Deutschen Arznei-
buche nicht aufgeführte Mittel erstrecken. Im übrigen ist die Führung von Arzneimitteln
im Vorrate frei gegeben, soweit nicht das Staatsministerium des Innern bezüglich einzelner
Mittel oder ihrer Zubereitungen anders bestimmt.
Arbeits- II Die im eigenen Betriebe hergestellten Mittel sind in ein Arbeitstagebuch nach der zeit-
z#sst. lichen Reihenfolge der Herstellung einzutragen; die im Handelswege bezogenen Mittel sind
buch. mit Ausnahme der fabrikmäßig hergestellten, in fertiger Packung bezogenen Mittel in ein
Einkaufsbuch fortlaufend in übersichtlicher Ordnung einzutragen. In das Arbeitstagebuch
sind Zeit und Menge der Herstellung, der Name des Fertigers, dann etwa veranlaßte Be-
merkungen über die Art der Bereitung und Prüfung, in das Einkaufsbuch Zeit, Menge und
Preis der Lieferung, dann die Bezugsquelle aufzunehmen. Das Einkaufsbuch kann auch in
Form einer Zettelsammlung (Kartothek) geführt werden. «
vers-mini-IIISämtlicheiuderApothekevorhandenenMittelsollenunterAngabedesAufbewahrungs-
der orts in einem eigenen Verzeichnisse (Generalkatalog) vorgetragen werden. Das Bexzeichnis
Arzneimittel · Z„
ist auf dem laufenden zu halten und kann auch in Form einer Zettelsammlung (Kartothek)
geführt werden.
Auf. § 38.
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** 1 Die Arzneimittel sind nach den Vorschriften des Deutschen Arzneibuchs in geeigneten
Arzneimittel, Behältnissen aufzubewahren und gattungsweise möglichst alphabetisch so zu ordnen, daß sie
Glesearen rasch und sicher aufzufinden sind. In einem Behältnisse darf jeweils nur das seiner äußeren
und voln- Bezeichnung entsprechende Arzneimittel aufbewahrt werden; das gleiche Arzneimittel darf in
veir#ige einem Behölter auch in verschiedener Form ganz oder zerkleinert aufbewahrt werden. Sogenannte
Arnmzneispezialitäten verschiedener Art dürfen gemeinsam verwahrt werden, wenn sie sich in ab-
geschlossenen Packungen befinden, einzeln bezeichnet und übersichtlich geordnet sind.
II Die „sehr vorsichtig“ aufzubewahrenden Mittel außer dem Phosphor sind im Verkaufs-
raum oder in einem geeigneten Nebenraum in einem besonderen, außen mit „Gift“ oder
„Venena“ oder „Tabelle B“ bezeichneten, verschließbaren Giftschrank und bei größerem, in
dem Schranke nicht unterzubringenden Vorrat in einer Giftkammer aufzubewahren. Der
Phosphor und seine Zubereitungen sind mit Ausnahme der Phosphorpillen, die im Giftschrank