Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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neien,  die  mittels  Fernsprecher  verordnet  sind,  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Apotheker  nach
Lage  des  Falles  die  Uberzeugung  haben  kann,  daß  die  Verordnung  von  einem  Arzte  herrührt.

IV  Bei  der  Bereitung  der  Arzneien  ist  genau  nach  der  ärztlichen  Verordnung  zu  verfahren.
Ohne  Zustimmung  des  verordnenden  Arztes  dürfen  andere  als  die  vorgeschriebenen  Mittel
nicht  verwendet  werden.  Enthält  die  Verordnung  einen  offenbaren  Irrtum,  ist  sie  unleserlich
geschrieben  oder  ergeben  sich  sonst  gegen  den  Vollzug  Anstände,  so  hat  der  Apotheker  die  Aufklärung,
  Berichtigung  oder  Ergänzung  der  Verordnung  durch  den  Arzt  zu  veranlassen  und
bis  dahin  die  Anfertigung  zu  unterlassen.  In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  sich
in  der  ärztlichen  Verordnung  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  des  Deutschen  Arzneibuchs
über  die  Höchstgaben  finden  und  entweder  die  Verordnung  für  ein  Kind  unter  3  Jahren
bestimmt  ist  oder  Zeit  und  Umstände  es  gestatten,  eine  Bestätigung  oder  Berichtigung  der
Verordnung  durch  den  Arzt  herbeizuführen.  Ist  die  Verordnung  nicht  für  ein  Kind  unter
3  Jahren  bestimmt  und  ist  der  Arzt  nicht  bald  zu  erreichen,  so  darf  die  Gewichtsmenge
des  Arzneimittels  auf  die  Hälfte  der  im  Deutschen  Arzneibuche  vorgesehenen  Höchstgabe
zurückgeführt  werden.  Die  Anderung  ist  unter  Hinweis  auf  diese  Vorschrift  auf  der  Verordnung
  zu  vermerken;  auch  ist  der  Arzt  unverzüglich  zu  verständigen.

Wenn  die  ärztliche  Verordnung  nicht  in  Urschrift  zurückbehalten  werden  kann,  ist  eine
Abschrift  zu  fertigen.  Wiederholungen  von  Arzneien  sind  auf  der  Urschrift  oder  der  Abschrift
zu  vermerken.  Die  Urschriften  und  die  Abschriften  der  Verordnungen  sind  mit  Ausnahme
der  Verordnungen  für  öffentliche  Kassen  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.

8  41.

1  Homöopathische  Arzneien  dürfen  nur  dann  abgegeben  werden,  wenn  entweder  die
Arzneien  fertig  aus  einer  homöopathischen  Apotheke  bezogen  oder  in  einem  besonderen,  hierfür
geeigneten  und  eingerichteten  Raume  bereitet  werden.  Verreibungen  und  Verdünnungen
dürfen  in  kleineren  Betrieben  mit  eigenen  Geräten  auch  in  einem  gesonderten,  nicht  als
Verkaufsraum  eingerichteten  Raume  hergestellt  werden;  die  homöopathischen  Arzneimittel  und
die  zu  Verreibungen  und  Verdünnungen  dienenden  Geräte  sind  in  solchen  Betrieben  in  einem
geschlossenen  Schranke  aufzubewahren;  dieser  ist  in  einem  besonderen  Raume  aufzustellen.

II  Der  Bezug  homöopathischer  Arzneimittel  ist  in  einem  eigenen  Einkaufsbuche,  die  Selbstherstellung
  in  einem  eigenen  Arbeitstagebuche  nachzuweisen.

Il  In  Apotheken,  wo  homöopathische  Arzneien  abgegeben  werden,  muß  ein  homöopathisches
Arzneibuch  vorhanden  sein.

§  42.
1  Jede  Arznei  ist  von  dem  Fertiger  bei  der  Abgabe  (auf  dem  Abgabebehältnisse)  mit