Iu § 16.
Zu 8§8 17.
Zu § 18.
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nahmsweise darf eine Anrechnung auch gegenüber volljährigen, mit dem Vorgänger in gerader
Linie verwandten Erben erfolgen, wenn die Erben ein gesichertes und ausreichendes Ein-
kommen beziehen.
21.
1 Die Distriktsverwaltungsbehörde hat den zweiten Vorsitzenden der zuständigen Apotheker=
kammer um Benennung eines pharmazeutischen Sachverständigen aus dem Kreise der an-
gestellten Apotheker des Königreichs anzugehen. Als Bausachverständiger ist neben dem vom
Antragsteller benannten Schätzer der Bezirksbaumeister oder ein geeigneter, vollständig
unbeteiligter Baumeister aufzustellen.
I Von der Aufnahme des Schätzungsergebnisses in die Ausschreibung ist abzusehen. Jedoch
ist in der Ausschreibung zu bemerken, daß eine Schätzung nach § 16 der Verordnung statt-
gefunden hat; auch ist das Ergebnis der Schätzung den Bewerbern auf Wunsch mitzuteilen, wenn
diejenigen, auf deren Antrag die Schätzung vorgenommen worden ist, hiermit einverstanden sind.
III Die Schätzungsverhandlungen sind der Regierung, Kammer des Innern, mit der Vor-
lage nach Ziff. 8, soweit veranlaßt nach Einvernahme des Bezirksarztes, mit gutachtlichem
Berichte zu unterbreiten.
22.
I! Auf die Zweigapotheken finden die Ziffern 1, 3 Abs. J, II, 9 Abs. J, II, 11 Abs. II,
15 —21 eutsprechende Anwendung. Doch wird eine Abfindung für die Übergabe eines
Zweiggeschäfts nur ausnahmsweise auferlegt werden können; insbesondere kann eine Abfindung
für die Hebung des Geschäfts im allgemeinen nicht in Betracht kommen, da das Zweiggeschäft
meist von einer Hilfskraft betrieben wird.
II Bei mehreren Bewerbern wird die Bewilligung zum Betrieb einer Zweigapotheke in
der Regel dem Besitzer derjenigen Apotheke zu erteilen sein, deren Absatzgebiet am meisten
durch das Zweiggeschäft beeinträchtigt wird.
-m Soweit es sich nicht um die Umwandlung einer Zweigapotheke in eine Vollapotheke
handelt, wird die Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Zweigapotheke in der Regel
gleichzeitig mit der Bewilligung zum Betriebe der Stammapotheke in einem Verfahren
zu erteilen sein.
23.
1 Auf die Hausapotheken von Arzten finden die Ziffern 1, 3 Abs. I, II, 15 entsprechende
Anwendung. Die Bedingungen der Bewilligung können sich auch auf die Bezugsquelle der Arznei-
mittel und auf das Absatzgebiet beziehen. Die Bewilligung kann insbesondere an die Bedingung
geknüpft werden, daß Arzneien, abgesehen von dem Falle des § 21 der Verordnung, nur an Kranke
in Sprechstunden oder an solche in der Behandlung des Arztes stehende Kranke abgegeben
werden, deren Wohnsitz von der nächsten öffentlichen Apotheke weiter entfernt ist als vom