Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Die Geräte zuͤr Verarbeitung von Morphin, seinen Verbindungen und Zubereitungen 
haben die Aufschrift „Morphin“, die Geräte zur Verarbeitung von Jodoform die Aufschrift 
„Jodoform“ in Rot auf weißem Grunde zu tragen; ferner müssen die Reibschalen für 
Salben mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen sein. 
III Weiter müssen vorhanden sein: 
geeignete Behältnisse zur Aufbewahrung von Arzneien. Auf allen Arzneibehältnissen ist der 
Inhalt in lateinischer Sprache mit der im Arzneibuche gebrauchten Bezeichnung) 
durch eine Aufschrift an entsprechender, besonders in die Augen fallender Stelle anzu- 
geben; bei den Behältnissen mit hölzernen Deckeln ist die Aufschrift auch an der 
Innenseite des Deckels anzubringen. Soweit im Deutschen Arzneibuche bei einem. 
Arzneimittel die größte Gabe (Einzel= oder Tagesgabe) angegeben ist, ist auch diese 
durch eine Aufschrift auf dem Arzneibehältnis anzugeben. Im übrigen bestimmt sich 
die Aufschrift nach den Vorschriften über den Verkehr mit Giften und über die 
Bezeichnung der Standgefäße in Apotheken, 
geeignete Behältnisse zur Abgabe von Arzneien, und zwar gewöhnliche Gläser (runde und 
sechseckige) und Tropfgläser von weißer und brauner Farbe, dann Salbentöpfe (Kruken), 
Pappschachteln, Pulverkapseln, Ampullen, 
Zettel von weißer und roter Grundfarbe für die Arzneiausfschriften. 
29. 
!1 Das Laboratorium soll hell, trocken, leicht lüftbar, am Fußboden wasserdicht, 
feuersicher und mit einer feuerfesten Decke sowie wenn möglich mit fließendem Wasser und 
einer Einrichtung für freie Feuerung versehen sein. 
I1 Im Laboratorium oder in geeigneten Nebenräumen müssen vorhanden sein: 
ein geeigneter Arbeitstisch, 
ein Dampfkocher mit der dazu gehörigen Ausrüstung: je 1 Gefäß aus Kupfer, Zinn und 
Porzellan, 
eine Dampfdestillationsvorrichtung, 
ein Trockenschrankl; wenn dieser in einem Nebenraum aufgestellt ist, so muß er verschlossen 
gehalten werden, « 
einmitÄtzkalkzubeschickenderTrockenkastenzumAustrockneudertrockenenAuszügeund 
der Drogen, für die das Deutsche Arzneibuch dies besonders vorschreibt, 
ein Perkolator aus Glas oder verzinntem Kupfer oder Email, 
  
*) Soweit die Bezeichnung der Behältnisse von den in der 5. Ausgabe des Deutschen Arzneibuchs neu ein- 
geführten Bezeichnungen abweichen, dürfen sie in Apotheken, die schon vor 1911 in Betrieb waren, noch bis 
Ende 1913 belassen werden. Auch dürfen in diesen Apotheken die Gefäße von Reagentien, die die bisher übliche 
Bezeichnung mit dem lateinischen Namen tragen, bis auf weiteres beibehalten werden.
	        
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