Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

384

mindestens  20  Reagenzgläser,  ungefähr  20  mm  weit,  mit  passendem  Gläsergestell,
davon  mindestens  6  in  com  geteilt,

ein  Bisulfitkölbchen,

mindestens  2  Glasschalen  von  verschiedener  Größe,

Glasstäbe  von  verschiedener  Länge,

eine  Spritzflasche,

Porzellanschalen  von  verschiedener  Größe,

Porzellantiegel  von  verschiedener  Größe,

Platinblech  und  Platindraht,

ein  Exsiccator,

ein  Luftbad,

ein  Wasserbad  mit  Ringen,

2  Dreifüße  von  Eisen,

Dreiecke  von  Eisen  und  solche  mit  Tonröhren,

ein  eiserner  Ständer  mit  verschiedenen  Ringen,  Klammern  und  Muffen,

Filtrierpapier,

Drahtnetze,

eine  Tiegelzange,

Federzangen  (Pinzetten),

ein  Lötrohr,

2  Uhrgläser  mit  Klemme,

ein  Kobaltglas,

Korkbohrer,

Kork=  und  Gummistopfen  von  verschiedener  Größe,

ein  Benziyngas=  oder  Spiritusgasbrenner,  wenn  Gas  fehlt.

30.

!  Die  Vorrats=  und  Kräuterkammer  muß  hell,  vollständig  trocken  und  gehörig
lüftbar  sein;  sie  soll  gegen  Witterungseinflüsse  sowie  gegen  üble  Ausdünstungen  geschützt
sein.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Trockenboden  und  der  Kräuterkammer,  wenn  hierfür
besondere  Räume  bereit  gestellt  sind.

II  Die  Vorrats=  und  Kräuterkammer  dient  hauptsächlich  zur  Aufbewahrung  von  trockenen
Arzneimitteln.  "

1I  Die  Vorrats=  und  Kräuterkammer  muß  einen  Arbeitstisch,  offene  und  geschlossene
Warengestelle  aus  Holz,  eine  größere,  starke  Wage  mit  den  dazu  gehörigen  Gewichten
und  die  für  die  Vorräte  erforderlichen  Behältnisse  enthalten.  Die  Bezeichnung  der  Gefäße