Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 26. 
1. Zwischen St. Goar und Bingen darf einem Dannpsschiff seitlich kein Schiff an- 
gehängt werden. Ausgenommen sind solche Fälle, in welchen beschädigte Schiffe auf andere 
Weise nicht fortzuschaffen sind. 
2. Auf der gleichen Stromstrecke dürfen in einem zu Berg fahrenden Schleppzuge 
nicht mehr als drei, in einer Linie zu haltende, Anhangschiffe, in einem zu Tal fahrenden 
nicht mehr als vier Anhangschiffe, je zwei und zwei nebeneinander gekuppelt, sich befinden. 
Einschließlich der Schlepper darf kein Schleppzug aus mehr als fünf Schiffen bestehen. 
Nebeneinander gekuppelte Schiffe sollen annähernd von gleicher Größe sein; doch dürfen 
neben einem großen Schiffe zwei kleinere Schiffe hintereinander angekuppelt werden, deren 
Gesamtlänge jedoch diejenige des großen nicht übersteigen darf. Die beiden hintereinander 
gekuppelten kleineren Schiffe gelten dann als ein Schiff. 
10. Besondere Vorschriften für die Schleppschiffahrt zwischen Sondernheim und Straßburg. 
§ 26. 
1. Zwischen Straßburg und Sondernheim dürfen zu Tal fahrende Schleppzüge in 
nicht mehr als zwei Anhanglängen mit je zwei Schiffen nebeneinander gefahren werden. 
2. Nebeneinander gekuppelte Schiffe sollen annähernd von gleicher Größe sein; doch 
dürfen neben einem großen Schiffe zwei kleinere Schiffe hintereinander angekuppelt werden, 
deren Gesamtlänge jedoch diejenige des großen nicht übersteigen darf. Die beiden hinter- 
einander gekuppelten kleineren Schiffe gelten dann für die Anwendung der Ziffer 1 als 
ein Schiff. 
3. Dem Dampfschiff darf seitlich kein Schiff angehängt werden. Ausgenommen sind 
nur solche Fälle, in welchen beschädigte Schiffe auf andere Weise nicht fortzuschaffen sind. 
Vorschriften für das Stilliegen. 
8 27. 
1. Wenn Schiffe, Flöße, Baggermaschinen oder ähnliche Apparate außerhalb der Häfen 
halten oder vor Anker gehen, so müssen sie gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, 
daß einerseits das Fahrwasser für die durchgehende Schiffahrt offen bleibt und andererseits 
die Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, 
ausgeschlossen wird. Auf den Flößen muß überdies bei Tag und Nacht hinreichende Wacht— 
mannschaft vorhanden sein; ebenso auf Schiffen, Baggermaschinen und ähnlichen Apparaten 
dann, wenn sie ausnahmsweise im Fahrwasser oder in dessen Nähe an Stellen halten, die 
in der Regel nicht als Liegeplatz benutzt werden.
	        
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