Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  25

Bei  Tag  treten  an  die  Stelle  der  vorgeschriebenen  Laternen  weiße  Flaggen,  mindestens
0,75  m  hoch  und  1,0  m  lang,  statt  welcher  bei  gesunkenen  Schiffen  unterhalb  der  Spijl'schen
Fähre  schwarze  Kugeln  von  mindestens  0,50  m  Durchmesser  zu  verwenden  sind.

5.  Der  Führer  ist  ferner  verpflichtet,  dem  nächsten  Ortsvorsteher  sofort  Anzeige  zu
machen,  daß  und  wo  ein  Schiff  oder  Floß  festgefahren  oder  gesunken  ist.  Infolge  dieser
Anzeige  oder  der  sonst  erlangten  Kenntnis  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  entstandene
Schiffahrtshindernis,  sofern  dies  noch  nicht  geschehen,  in  der  unter  Ziffer  4  vorgeschriebenen
Weise  auf  Kosten  des  Führers  bezeichnen  (vermalen)  zu  lassen.

In  Niederland  können  diese  Anzeigen  an  den  zuständigen  Stromaufsichtsbeamten
erstattet  werden,  der  dann  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  hat.

6.  Wenn  von  einem  Schiff  ein  Gegenstand  verloren  wird,  der  treibend  oder  gesunken
die  Schiffahrt  hindern  oder  gefährden  kann,  ist  der  Führer  verpflichtet,  hierüber  dem  zuständigen
Stromaufsichtsbeamten  möglichst  bald  Anzeige  zu  machen.

7.  Die  Beseitigung  von  Schiffen,  Flößen  und  anderen  Gegenständen,  welche  gesunken,
gestrandet  oder  auf  den  Grund  geraten  sind,  kann  durch  die  zuständige  Behörde,  wenn  solche
nach  deren  Ansicht  die  Schiffahrt  hindern  oder  gefährden,  unbeschadet  des  Anspruchs  auf
Ersatz  der  ihr  hierdurch  erwachsenden  Kosten,  veranlaßt  werden.

Die  Beseitigung  erfolgt,  wenn  solche  nach  Ansicht  der  zuständigen  Behörde  keinen
Aufschub  leidet  oder  wenn  die  Beteiligten  sie  verweigern  oder  nicht  anzutreffen  sind,  ohne
weiteres.  In  anderen  Fällen  wird  den  Beteiligten  eine  angemessene  Frist  gesetzt;  erfolgt
innerhalb  dieser  die  Beseitigung  nicht  oder  nicht  vollständig,  so  wird  sie  staatsseitig  herbeigeführt.
  Die  nach  Landesrecht  den  betreffenden  Behörden  zukommenden  weitergehenden
Befugnisse  werden  durch  vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.

8.  Die  Bestimmungen  unter  Ziffer  1  bis  7  finden  gleichmäßig  Anwendung,  wenn
auf  dem  Strom  vorhandene  Anlagen  (Landebrücken,  Badeanstalten,  Mühlen  und  dergleichen)
gesunken  sind.  Die  den  Führern  der  Schiffe  und  Flöße  auferlegten  Verpflichtungen  liegen
auch  den  Besitzern  solcher  Anlagen  ob.

9.  Die  Bestimmungen  Ziffer  3  und  Ziffer  4  Absatz  1  und  5  finden  gleichmäßig
Anwendung  auf  im  Strom  befindliche  manövrierunfähig  gewordene  Schiffe.  In  diesem
Falle  dürfen  auch  die  für  die  Fahrt  bei  Nacht  vorgeschriebenen  Lichter  nicht  geführt  werden.

9.  Besondere  Vorschristen  für  die  Schleppschiffahrt  zwischen  St.  Goar  und  Mainz.
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Die  Ausübung  der  Schleppschiffahrt  bei  Nacht  ist  zwischen  St.  Goar  und  Mainz,
sobald  der  Wasserstand  am  Mainzer  Pegel  0,75  m  oder  darunter  beträgt,  gänzlich  untersagt.