Nr. 3. 25
Bei Tag treten an die Stelle der vorgeschriebenen Laternen weiße Flaggen, mindestens
0,75 m hoch und 1,0 m lang, statt welcher bei gesunkenen Schiffen unterhalb der Spijl'schen
Fähre schwarze Kugeln von mindestens 0,50 m Durchmesser zu verwenden sind.
5. Der Führer ist ferner verpflichtet, dem nächsten Ortsvorsteher sofort Anzeige zu
machen, daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. Infolge dieser
Anzeige oder der sonst erlangten Kenntnis hat die Ortspolizeibehörde das entstandene
Schiffahrtshindernis, sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 4 vorgeschriebenen
Weise auf Kosten des Führers bezeichnen (vermalen) zu lassen.
In Niederland können diese Anzeigen an den zuständigen Stromaufsichtsbeamten
erstattet werden, der dann die weiteren Anordnungen zu treffen hat.
6. Wenn von einem Schiff ein Gegenstand verloren wird, der treibend oder gesunken
die Schiffahrt hindern oder gefährden kann, ist der Führer verpflichtet, hierüber dem zuständigen
Stromaufsichtsbeamten möglichst bald Anzeige zu machen.
7. Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken,
gestrandet oder auf den Grund geraten sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn solche
nach deren Ansicht die Schiffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs auf
Ersatz der ihr hierdurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden.
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen
Aufschub leidet oder wenn die Beteiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne
weiteres. In anderen Fällen wird den Beteiligten eine angemessene Frist gesetzt; erfolgt
innerhalb dieser die Beseitigung nicht oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig herbeigeführt.
Die nach Landesrecht den betreffenden Behörden zukommenden weitergehenden
Befugnisse werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
8. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 7 finden gleichmäßig Anwendung, wenn
auf dem Strom vorhandene Anlagen (Landebrücken, Badeanstalten, Mühlen und dergleichen)
gesunken sind. Die den Führern der Schiffe und Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen
auch den Besitzern solcher Anlagen ob.
9. Die Bestimmungen Ziffer 3 und Ziffer 4 Absatz 1 und 5 finden gleichmäßig
Anwendung auf im Strom befindliche manövrierunfähig gewordene Schiffe. In diesem
Falle dürfen auch die für die Fahrt bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden.
9. Besondere Vorschristen für die Schleppschiffahrt zwischen St. Goar und Mainz.
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Die Ausübung der Schleppschiffahrt bei Nacht ist zwischen St. Goar und Mainz,
sobald der Wasserstand am Mainzer Pegel 0,75 m oder darunter beträgt, gänzlich untersagt.