Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  29

2.  Die  am  Leinpfadufer  liegenden  Flöße,  und  zwar  auch  die  im  Bau  begriffenen,
müssen  mit  vollständigen  Seilleitungen  versehen  sein.  Auch  dürfen  diese  Flöße,  sofern  sie
nicht  auf  der  Reise  begriffen  sind,  nicht  über  80  m  in  den  Strom  reichen.  Der  Flößer
ist  verbunden,  die  Zangen  (Bindehölzer)  gleichmäßig  mit  dem  Floß  abzuschneiden  und  die
Anker  so  zu  setzen,  daß  sie  der  Schiffahrt  nicht  hinderlich  sind.

Die  Floßmannschaft  muß  die  Schiffe,  welche  das  Floß  nicht  umsäumen  können,  an
ihm  vorbeiziehen.

3.  Am  Leinpfadufer  befindliche  Badeanstalten  oder  sonstige  Anlagen,  welche  den  Leinzug
hindern,  müssen  von  den  Inhabern  mit  vollständigen  Seilleitungen  versehen  werden.

4.  Auf  dem  Leinpfad  selbst  dürfen  weder  Anlagen  errichtet,  noch  Gegenstände  gelagert
werden,  welche  der  Ausübung  des  Schiffszuges  hinderlich  sein  würden.

Schiffe  mit  eigener  Triebkraft.
30.

Die  für  Dampfschiffe  maßgebenden  Vorschriften  dieser  Polizeiordnung  gelten  entsprechend
für  alle  Schiffe  mit  eigener  Triebkraft.

Begriff  der  Nacht.
831.

In  den  Vorschriften  über  die  Lichterführung  und  sonstige  Signalgebung  (8§  5  Ziffer  4,  11
und  13,  §  8  Ziffer  1,  §  9  Ziffer  2a,  §  15  unter  d,  §  17  Ziffer  2,  §  18  Ziffer  2,  3
und  4,  §  20  Ziffer  1,  §  21  Ziffer  1  bis  6  und  10,  Abs.  2,  §  23  Ziffer  2,  4  und  9,
§  27  Ziffer  1  und  4,  §  28  unter  c  ist  unter  Nacht  die  Ortszeit  von  Sonnenuntergang
bis  Sonnenaufgang  zu  verstehen.

In  den  Vorschriften  über  die  Fahrt  (§  5  Ziffer  9a,  §  15  unter  c,  §  16  unter  b,
8§  21  Ziffer  7  und  10  Abs.  1,  §  22  Ziffer  2b,  §  24)  ist  unter  Nacht  die  Zeit  von
Eintritt  der  Dunkelheit  (spätestens  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang)  bis  zum  Tagesanbruch
  (frühestens  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang)  zu  verstehen.

Vorschriften  für  Bau,  Bemannung,  Ausrüstung  und  Untersuchung  der  Flöße.
1.  GBezeichnung,  Lreite  und  Länge  der  Flöße.
§  32.
1.  Jedes  Floß  hat  in  der  Höhe  von  mindestens  3,0  m  über  seiner  Oberfläche  zwei

parallel  mit  der  Längenachse  übereinander  fest  angebrachte  weiße  Tafeln  zu  führen,  von

welchen  die  obere  in  Rot  die  Anfangsbuchstaben  der  Vornamen,  den  Familiennamen  und
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