Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 31 
0,80 Tonnen (16 Zentner) und das Kubikmeter weiches Holz (vergl. Ziffer 1) gleich 
0,60 Tonnen (12 Zentner) gerechnet. 
5. Bei der Bemannung nach Ziffer 1 a darf ein Floß nicht mehr Oberlast führen 
als 15% der Gesamtstammzahl des Floßes bei Meßholz und 30% bei Kleinholz, Böden 
und Pfählen. Führt ein Floß Meß= und Kleinholz usw. gleichzeitig als Oberlast, so darf 
die Oberlast nur 250% der Gesamtstammzahl des Floßes betragen. Weitere Oberlast 
erfordert eine Vermehrung der Bemannung nach Ziff. 1 b u. c. 
3. Vorschriften für geschleppte Flöße. 
§ 34. 
Für Flöße, welche von Dampfschiffen geschleppt werden, genügen von Mannheim bis 
Bingen die Hälfte, von Bingen bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel 
zwei Drittel, unterhalb Wesel ein Drittel der Pflichtbemannung nach § 33 Ziffer 1, 
vorausgesetzt, daß das Schleppschiff die nachstehend angegebene Maschinenkraft besitzt: 
a) bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 30 Mann beträgt, mindestens 
25 effektive Pferdestärken, 
b) bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 30 Mann beträgt, mindestens 35 effek- 
tive Pferdestärken. 
Für Flöße, welche an beiden Enden durch je ein Dampfschiff bugsiert werden, genügen 
bei einer Floßbreite bis zu 50 m 8 Mann, bei über 50 m 10 Mann als Pflichtbemannung. 
Für die Steuerung des hinteren (oberen) Floßendes genügt ein Dampfschiff von mindestens 
15 effektiven Pferdestärken. 
4. Wahrschau der FSlöße. 
ä35. 
1. Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszuschicken. 
Der Nachen soll wenigstens“ Stunden und höchstens 1½ Stunden vor dem Floß voraus- 
fahren. Er darf einem zu Tal fahrenden Schiff oder Floß nicht angehängt werden. 
2. Wird das Floß durch ein Damps,schiff geschleppt, so soll der Wahrschaunachen eine 
aus 16 rot und weiß, sonst eine aus 16 rot und schwarz abwechselnden Feldern bestehende 
Flagge aufstecken. « 
3. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floßschein zu vermerken 
oder der ersten Hafen-Polizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floß- 
schein zu bezeichnen. 
4. Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so 
hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Beteiligten 
benachrichtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde. 
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