Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 437 
4. Vormusternng des Pferdebestandes im Erieden. 
§ 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Ubersicht über den Pferdebestand des Landes und 
zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden im Frieden Vor- 
musterungen statt, deren Ergebnis in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen niedergelegt wird. 
Die Vormusterungen werden durch militärische Pferde-Vormusterungs-Kommissare") 
abgehalten, deren Zahl für die einzelnen Korpsbezirke (nicht Pferdegestellungsbezirke) nach 
dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse besonders bestimmt ist. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke vereinbaren die Generalkommandos mit den Kreisregierungen. 
§ 2. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe von achtzehn Monaten sämtliche 
Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe § 4) ein Mal zu mustern. 
Die Kommissare teilen hierzu ihre Bezirke in tunlichst kleine Unterbezirke, damit in 
erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung verursacht 
wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wo nicht ganz besondere 
Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu vermeiden. Größere Orte sind in mehrere 
Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb deren die Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, 
stattzufinden haben. Bei Ansetzung der Musterungsorte und --Zeiten ist nach Möglichkeit 
Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. Ins- 
besondere ist während der landwirtschaftlich wichtigsten Zeiträume der einzelnen Bezirke die 
Musterung in denselben möglichst auszusetzen. 
§ 3. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten und 
die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und den 
Distriktsverwaltungsbehörden (Bezirksämter und unmittelbare Städte) zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Generalkommandos?“?) und Kreisregierungen. 
  
*7) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Quartier 
und Verpflegung auf grund des Quartier= und des Naturalleistungsgesetzes gegen Barzahlung in Anspruch zu 
nehmen (vergl. § 25, 2 Fr. V. V.), auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der Musterungsreise 
unbrauchbar wird, gegen Bezahlung der Bundesratssätze Fuhrwerk anfordern. 
*) Gehört der Unterbezirk zu einem anderen Korpsbezirk als der Kommissar, so entscheidet das General- 
kommando, dem der Kommissar untersteht. 
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