Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  39.  439

6.  die  Königlichen  Staatsgestüte;
7.  die  städtischen  Berufsfeuerwehren;
8.  die  Remontedepots  und  die  Remontenanstalt  in  Neumarkt  i.  O.  hinsichtlich  ihrer
Betriebspferde.
Die  Vorführung  der  Pferde  erfolgt  in  dem  Vormusterungsbezirk,  in  dem  sich  die
ständige  Stallung  der  Pferde  befindet.
Pferdebesitzer,  die  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig  vorführen,
  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine  zwangsweise
  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

5.

Die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen,)  im  Behinderungsfalle  ihre  Stellvertreter,
haben  sich  zu  den  Musterungsterminen  einzufinden,  dem  Kommissar  eine  schreibgewandte
Person  (Gemeindeschreiber  2e.)  zur  Verfügung  zu  stellen  und  demselben  ein  Verzeichnis  der
in  ihrem  Bezirk  vorhandenen  Pferde  nach  dem  Muster  Anlage  A  (Pferde-Vorführungsliste)  ige
in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.*)  Sie  sind  verpflichtet,  für  die  Gestellung  der  zumm
Ordnen  und  Vorführen  der  Pferde  erforderlichen  Leute  und  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß
das  Vorführen  genau  in  der  Reihenfolge  der  Vorführungsliste  stattfindet.  Hierzu  ist  an
dem  linken  Backenstück  der  Halfter  jedes  Pferdes  ein  Zettel  mit  deutlicher  Nummer,  die
derjenigen  der  Vorführungsliste  entspricht,  zu  befestigen.
Bei  Pferden,  die  bereits  bei  einer  früheren  Musterung  als  kriegsbrauchbar  bezeichnet
wurden,  sind  außerdem  unter  Verantwortlichkeit  der  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen
die  Bestimmungstäfelchen  (siehe  Muster  Anlage  B)  anzubringen.  Anlage  2
Den  K.  Landgestütsbeamten,  den  Bezirkstierärzten,  Privattierärzten,  Zivilschmieden,  ·
sowie  den  für  den  Mobilmachungsfall  als  Zivilkommissare  der  betreffenden  Pferde-Aushebungskommission
  in  Aussicht  genommenen  Persönlichkeiten  ist  die  Teilnahme  an  dem
Musterungsgeschäft  gestattet.  Sie  sind  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörden  entsprechend

zu  benachrichtigen.
§  6.

Die  vorgeführten  Pferde  sind  durch  die  Kommissare  ortschafts=  oder  ortsbezirksweise
zu  mustern  und  in  kriegsbrauchbare,  vorübergehend  (zeitig)  kriegsunbrauchbare  und  dauernd
kriegsunbrauchbare  zu  scheiden.

 

*)  Was  in  dieser  Vorschrift  für  die  Vorstände  der  Gemeindeverwaltungen  angeordnet  ist,  gilt  gleichmäßig
auch  für  die  Bürgermeister  und  Magistrate  in  Städten.

*)  In  die  Verzeichnisse  sind  die  nach  §  4  nicht  gestellungs=  bezw.  nicht  vorführungspflichtigen  Pferde
—  ausgenommen  die  hochtragenden  Stuten  (siehe  §  4,  Abs.  3)  —  nicht  einzutragen.  Beide  Listen  müssen  bezüglich
der  Eintragungen  seitenweise  genau  übereinstimmen.