Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  39.  459

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  5.  -  6.  7.

Ist  kriegsbrauchbar  als  Ist  8
Bemerkungen  "

„  chweres  als  vorüber-  Q„
Reitpferd  Zugpferd  8  ferd  gehend  kriegs=  dauernd  *)  darunter  die  hochtragenden  S
gp  unbrauchbar  kriegs-  Stuten  und  solche,  die  inner

un  1H  u  1  r  bis,  jur  unbrauch.  balb  der  letzten  14  Tage  ab.  —
nächsten  «  E-Z„

  Musterung  bar  gefohlt  haben
Stg.]  Vrd.  Stg.]  rd.  zurückgestellt--)  *

2.

3.

4.

—————  *18  □
«  -  5.
V  GKK—.  —  —  —

6.

.  7.

8.

9.

10.

i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  der  letzten  Seite:
Die  Richtigkeit  der  Musterungsvermerke  in  Spalte  4  und  5  bescheinigt.

Ort,  Datum.
(Dienstgrad)  und  Militärtommissar.
3