Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 469 
Anlage E (zu 8 19). 
  
Nationale 
der 
aus dem Verwaltungsbezirk.. .... . ... Hormusterungsbeziré 
ausgehobenen Lobilmachungepferde. 
(Rentamtsbezirr) 
—. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§ 25) ist die Bezeichnung des Truppen- 
teils, für den die Pferde bestimmt sind, der Überschrift beizufügen. 
2. Die Nationale sind am Schlusse von den Aushebungskommissaren und Schätzern durch Namens- 
unterschrift und Datum zu vollziehen. 
3. Die Nationale sind innerhalb der Verwaltungsbezirke nach Rentamtsbezirken getrennt zu- 
sammenzustellen. « 
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