Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

und  zu  achtmonatlicher  Zuchthaus,
strafe  simt  Willkomm,  uad  zu  nachberlger,
  wenigstens  olermonatlicher
Einschllezung  in  ein  Zwangs-Arbeltehaus
verurhhellt.  "
Am:1.Ianuarwurde:

3.  Johannes  Weiß,  Maurer  von  Dornstetten,
  Oberamts  Freudenstadt,  wegen
tbätlicher  Widersetzlichkeit  gegen  einen
Gened'arme,  und  grober  Mißhhandlung
desselben,  zu  sechsmonatlicher  Festungs-Arbeltsstrafe,
  so  wie  zu  Bezahlung  seiner
  Haft=  und  sämtlicher  Untersuchungs-Kosten,
  unter  Vorbehalt  eines  Strafzusatzes
  für  den  Fall,  daß  gegen  denfelben
  durch  die  angeordnete  fernere  Untersuchung
  noch  ein  weiteres  Vergehen  erboben
  werden  sollte;

4.  #udwig  Marquard,  von  Halterbach,
Oberamts  Nogold,  wegen  Stdrung  des
Hausfriedens,  injurisen  Benehmens  gegen
  mehrere  Personen,  und  pollzellicher
Ercesse,  sodann  wegen  wlederholter,  gewaltsamer,
  zum  Theil  mit  thätlicher
Mißbandlung  verknüpfter  Widersetzlichkelt
  gegen  obrigkeltliche  Personen,  unter
Berücksichtigung  der  ihm  zur  Selte  stehenden
  Milderungsgründe,  zu  neunmonatlicher
  Festungs-Arbeltsstrafe,  so  wie  zu
Bezahlung  seiner  Haft=  und  smrlicher
Untersuchungs-Kosten  verurthellt.

An  demselben  Tage  wurden
weiter

5.  auf  dle  zu  Tuttlingen  stattgehabte  Unker:

suchung  verurtheilt:

#a)  Cäcille  Zuber,  von  Roßwangen,  Oberamts

  Spaichingen,  wegen  eines  zwar
ersten  und  kleinen,  aber  in  Genossenschaft
  veräbten,  und  durch  Elnbruch
qualisicirten  Dlebstahls,  sodann  wegen
Belhälfe,  Mitwissenschaft  und  nachgefolgter
  Theilnahme  an  mehreren  von
andern  verübten,  zum  Thell  quallsizlrten
  Dlebstählen,  ferner  wegen  Ehebruchs,
wiederholten  Vaglrens,  und  Bettelus,
auch  Lügens  vor  Gericht,  zu  olerzehn-=monatlicher
  Zuchthausstrafe,  und  zu
nachberiger  wenigstens  siebenmonaltlicher
  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeltshaus;


b)  Johannes  Bachmann,  von  Weigheim,

Oberamte  Tuttlingen,  wegen  mehrerer,
zwar  erster,  kleiner,  dagegen  theils  durch
Einstelgen  und  Einbruch  quallsteirter,
tbells  ausgezelchneter  und  in  Genossenschaft
  verübter  Diebstähle,  sodann  wegen
Vaglrens  zu  drelzeben  und  einbalbmonatlicher
  Juchthausstrafe,  und

IP)  dessen  Ebefrau  Apollonie  Bachmann,

wegen  Belhülfe,  Mitolssenschaft  und
nachgefolgter  Thellnahme  an  mehreren
von  andern  veräbten,  zum  Theil  quall-