Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  251

Zinsenforderung  aus  ISF§.  1.  32.  7  des
Haftpflichtgesetzes.  Der  Beklagte  ist  in  einem  Vorprozesse
  rechtskräftig  verurtheilt,  dem  Kläger  in  Gemäßheit
  des  §  1  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni
1871  für  den  Schoden  zu  haften,  der  demselben
„durch  den  in  der  Nacht  vom  26.  zum  27.  Juli
1882  auf  dem  Eisenbahnhofe  zu  S.  erlittenen  Fall
und  seine  dadurch  hervorgerufene  gänzliche  resp.
theilweise  Arbeitsunfähigkeit  entstanden  ist.“

Nachdem  hierauf  Kläger  im  gegenwärtigen  Rechtsstreite
  nachgewiesen  hot,  daß  er  durch  den  gedachten
Unfall  vollständig  erwerböunfählg  geworden,  ist  ihm
am  12.  Juni  1885  eine  selnem  früheren  Gehalte
gleichkommende  Summe  mit  vierteljährlich  314  Mk.
95  Pfg.  für  die  Zeit  vom  1.  April  1883  bis  zum
1.  April  1885  von  dem  Beklagten  gezahlt  worden.

Kläger  verlangt  jedoch  außerdem  nach  dem  in
der  Berufungsinstanz  gestellten  Antrage,  daß  der
Beklagte  verurtheilt  werde,  ihm

a)  5  %%  Verzugßzinsen  von  den  einzelnen  Quartalsraten

  des  früheren  Diensteinkommens
von  jedem  Fälligkeitstermine  ab  bis  zum
12.  Juni  1885  mit  zusammen  169  Mk.
15  Pfg.,

b)  pp.
zu  zahlen.

Das  Berufungsgericht  hat  diesem  Antrage  stattgegeben.


Die  nunmehr  von  dem  Beklagten  eingelegte  Revision
  ist  für  unbegründet  zu  erachten,  soweit  sle  sich
gegen  die  Verurtheilung  zur  Zahlung  der  169  Mk.
15  Pfg.  zu  a)  richtet.

Das  Oberlandesgericht  stützt  diese  Verurtheilung
nicht  auf  einen  Zahlungsverzug  des  Beklagten,  läßt
vielmehr  ausdrücklich  dahingestellt,  ob  ein  eigentlicher
Verzug  im  Sinne  des  §  64  des  preuß.  Landrechts
Theil  1  Titel  16  vorliegt.