Relchsgerichtliche Entscheidungen. 251
Zinsenforderung aus ISF§. 1. 32. 7 des
Haftpflichtgesetzes. Der Beklagte ist in einem Vorprozesse
rechtskräftig verurtheilt, dem Kläger in Gemäßheit
des § 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni
1871 für den Schoden zu haften, der demselben
„durch den in der Nacht vom 26. zum 27. Juli
1882 auf dem Eisenbahnhofe zu S. erlittenen Fall
und seine dadurch hervorgerufene gänzliche resp.
theilweise Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.“
Nachdem hierauf Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreite
nachgewiesen hot, daß er durch den gedachten
Unfall vollständig erwerböunfählg geworden, ist ihm
am 12. Juni 1885 eine selnem früheren Gehalte
gleichkommende Summe mit vierteljährlich 314 Mk.
95 Pfg. für die Zeit vom 1. April 1883 bis zum
1. April 1885 von dem Beklagten gezahlt worden.
Kläger verlangt jedoch außerdem nach dem in
der Berufungsinstanz gestellten Antrage, daß der
Beklagte verurtheilt werde, ihm
a) 5 %% Verzugßzinsen von den einzelnen Quartalsraten
des früheren Diensteinkommens
von jedem Fälligkeitstermine ab bis zum
12. Juni 1885 mit zusammen 169 Mk.
15 Pfg.,
b) pp.
zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat diesem Antrage stattgegeben.
Die nunmehr von dem Beklagten eingelegte Revision
ist für unbegründet zu erachten, soweit sle sich
gegen die Verurtheilung zur Zahlung der 169 Mk.
15 Pfg. zu a) richtet.
Das Oberlandesgericht stützt diese Verurtheilung
nicht auf einen Zahlungsverzug des Beklagten, läßt
vielmehr ausdrücklich dahingestellt, ob ein eigentlicher
Verzug im Sinne des § 64 des preuß. Landrechts
Theil 1 Titel 16 vorliegt.