Nr. 45. 505
Wird die ganze Reise an demselben Tage angetreten und beendet, so wird ein
ermäßigtes Tagegeld von 12 A gewährt.
Erstreckt sich die ganze Reise auf 2 Tage und wird sie inuerhalb 24 Stunden
beendet, so ist das Einundeinhalbfache des Satzes unter a Absatz 1 zuständig.
b) Fuhrkosten für die Zu- und Heimreise und für Reisen beim Übertritte von einer
Kommission zu einer anderen sowie aus einem Abschätzungsbezirk in einen anderen,
und zwar:
für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können,
wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse bezahlt ist. . . O,os M.,
wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse bezahlt ist O, Al,
sont O0% 1,
für das Kilometer, einschließlich der Kosten der Gepäcktefürderung;
für jeden Zugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen
Übernachtungsrtt % 4;
für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen zurück—
gelegt werden können, O,o MA für das Kilometer.
Haben mehrere Sachverständige — auch mit anderen Mitgliedern der Kom-
mission — gemeinschaftlich dasselbe Verkehrsmittel benutzt, so erhält der einzelne
O,“ für das Kilometer, es sei denn, daß die Beförderungskosten des einzelnen
Sachverständigen sich trotz der gemeinschaftlichen Benutzung des Verkehrsmittels
nicht ermäßigt haben.
Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge höhere
als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind diese
zu erstatten.
Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahrpreis bezahlt ist,
wird durch die Versicherung des Sachverständigen geführt.
Für die Benutzung von Kleinbahnen und die Höhe der dafür zu gewährenden
Fuhrkostenvergütung, für die Art der Ausführung der Reisen usw. gelten die
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Tagegelder und Fuhrkosten
der Beamten der Militärverwaltung vom 26. November 1910 (Verordnungs-
blatt S. 421).
Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zusammentritts der
Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten Geschäftsort aus zu
berechnen.