Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

2. Grundlagen 
für die 
Steuer- 
berechnung. 
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Abgabe und der Tag ihrer Ablieferung an die näher zu bezeichnende Steuerstelle vermerkt 
worden ist, den Beteiligten ausgehändigt werden. Der Steuerstelle ist unverzüglich eine 
Abschrift der Urkunde und der Stempelberechnung zu übersenden. 
(4) Ist die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von 
dem Beitritt einer Behörde oder eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschafts- 
organs abhängig, so bestimmt die Landesregierung die Amtsstelle, die die Abgabe zu 
vereinnahmen hat, und das Verfahren. 
. 
(1) Die in §3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich 
der Notare haben in die von ihnen errichteten Urkunden eine Angabe der Beteiligten 
über den Wert des für die Stempelberechnung maßgebenden Gegenstandes aufzunehmen. 
Lehnen die Beteiligten eine solche Angabe ab, so ist dies in die Urkunde aufzunehmen. 
Sofern nicht der Abs. 3 des § 4 dieser Ausführungsbestimmungen zutrifft, haben sie 
nach Aufnahme jeder Urkunde der in Tarifnummer 1 A bezeichneten Art spätestens inner- 
halb einer Woche nach dem Errichtungstage der Steuerstelle ihres Bezirkes eine Abschrift 
der Urkunde zu übersenden. Auf den lrschriften der Urkunde ist zu bescheinigen, wann 
und an welches Amt die Übersendung erfolgt ist. Die Steuerstelle hat solche Urkunden, 
zu deren Versteuerung eine andere Steuerstelle zuständig ist, dieser unverzüglich zur 
weiteren Erledigung zu übersenden. 
(2) Nicht von Behörden oder Beamten (Notaren) aufgenommene Urkunden sind von 
den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte vor Ablauf von zwei Wochen nach der Ausstellung 
der Urkunde mit einer deren wesentlichen Inhalt enthaltenden schriftlichen Anmeldung in 
Urschrift oder beglaubigter Abschrift der zuständigen Steuerstelle zur Versteuerung vorzu- 
legen. Das gleiche gilt auch von Protokollen über Generalversammlungen, in denen die 
Einforderung von Nachschüssen beschlossen ist. Einer besonderen schriftlichen Anmeldung 
bedarf es nicht, wenn der vorgelegten Urkunde eine zum Verbleibe bei der Steuerstelle 
bestimmte Abschrift beigefügt wird. 
(3) In den Fällen der Tarifnummer I Ac Anmerkung 2 und Anmerkung 3 Satz 2 
ist der abgabepflichtige Rechtsvorgang nach Abs. 2 unter gleichzeitiger Einreichung einer 
Abschrift des Antrags auf Eintragung zur Versteuerung schriftlich anzumelden. 
(4) Das Registergericht soll in Fällen, in denen ihm eine Urkunde der in Abs. 2 
bezeichneten Art vorgelegt wird, sowie in den Fällen des Abs. 3 die Steuerpflichtigen 
auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe hinweisen.
	        
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