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sowie die Nummer des Einnahme- oder Anmeldungsbuchs enthalten und, soweit tunlich,
von zwei Beamten vollzogen sein. War die Urkunde von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte
der Steuerstelle unmittelbar eingereicht worden, so ist die Quittung auf die
zurückzugebende Urkunde zu setzen. Ist über das steuerpflichtige Rechtsgeschäft eine privatschriftliche
Urkunde in mehreren von den Teilnehmern unterschriebenen Exemplaren errichtet
worden, so hat die Steuerstelle auf Antrag diejenigen Exemplare, auf denen sich nicht
gemäß Satz 2 eine Quittung der Steuerstelle befindet, mit einem Vermerk über die
Stempelentrichtung zu versehen. Soweit die Unterschriften der Urkunden von Behörden
oder Beamten einschließlich der Notare beglaubigt sind, kann der Vermerk auf Antrag
auch von diesen gemacht werden, falls ihnen die Quittung der Steuerstelle vorgelegt wird.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 1, 3 hat die Steuerstelle
außerdem den Behörden und Beamten einschließlich der Notare, welche die Urkunde auf-9
wht genommen haben, über die Stempelentrichtung eine Bescheinigung nach dem Muster 1
— zu übersenden, die mit der Urschrift der Urkunde dauerhaft zu verbinden ist. In den
Fällen der Stempelbefreiung nach Tarifnummer 1 A d, e gilt entsprechendes für eine
Bescheinigung der Befreiung. In alle von der Urkunde zu erteilende Ausfertigungen,
Abschriften und Auszüge ist, soweit § 4 Abs. 3 hinsichtlich der ersten Ausfertigung nichts
anderes bestimmt, ein Vermerk über die Abgabenentrichtung unter Angabe der Buchungsnummer
der Steuerstelle oder über die Befreiung aufzunehmen. Bei gerichtlichen Urkunden
sowie in den Fällen des § 5 Abs. 3 ist eine gleiche Bescheinigung zu den Gerichtsakten
einzusenden.
88.
5. Wert- (1) Soweit aus der Urkunde oder der Anmeldung die für die Stenerberechnung in
ermittelung. Betracht kommenden Werte nicht zu ersehen sind oder über die Richtigkeit der angegebenen
Werte Zweifel bestehen, ist der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts
der Steuerpflicht zu ermitteln. Das Verfahren bestimmen die obersten Landesfinanzbehörden.
Der Schlußsatz des § 6 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Einigungen zwischen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen über die
Wertfestsetzung bedürfen der Genehmigung der Direktivbehörde, es sei denn, daß nach dem
Ermessen der Steuerstelle die gesetzlich festzusetzende Steuer höchstens dreihundert Mark
beträgt. Erscheint hiernach die Genehmigung der Direktivbehörde erforderlich, so ist der
Steuerpflichtige hierauf hinzuweisen.
(3) Im Falle des § 5 Abs. 4 des Gesetzes hat die Steuerstelle die Steuerpflichtigen
über das ihnen zustehende Recht, eine Preistrennung innerhalb der daselbst angegebenen