Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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sowie  die  Nummer  des  Einnahme-  oder  Anmeldungsbuchs  enthalten  und,  soweit  tunlich,
von  zwei  Beamten  vollzogen  sein.  War  die  Urkunde  von  den  Teilnehmern  am  Rechtsgeschäfte
  der  Steuerstelle  unmittelbar  eingereicht  worden,  so  ist  die  Quittung  auf  die
zurückzugebende  Urkunde  zu  setzen.  Ist  über  das  steuerpflichtige  Rechtsgeschäft  eine  privatschriftliche
  Urkunde  in  mehreren  von  den  Teilnehmern  unterschriebenen  Exemplaren  errichtet
worden,  so  hat  die  Steuerstelle  auf  Antrag  diejenigen  Exemplare,  auf  denen  sich  nicht
gemäß  Satz  2  eine  Quittung  der  Steuerstelle  befindet,  mit  einem  Vermerk  über  die
Stempelentrichtung  zu  versehen.  Soweit  die  Unterschriften  der  Urkunden  von  Behörden
oder  Beamten  einschließlich  der  Notare  beglaubigt  sind,  kann  der  Vermerk  auf  Antrag
auch  von  diesen  gemacht  werden,  falls  ihnen  die  Quittung  der  Steuerstelle  vorgelegt  wird.

(3)  In  den  Fällen  des  §  4  Abs.  3  und  des  §  5  Abs.  1,  3  hat  die  Steuerstelle
außerdem  den  Behörden  und  Beamten  einschließlich  der  Notare,  welche  die  Urkunde  auf-9
  wht  genommen  haben,  über  die  Stempelentrichtung  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  1
—  zu  übersenden,  die  mit  der  Urschrift  der  Urkunde  dauerhaft  zu  verbinden  ist.  In  den
Fällen  der  Stempelbefreiung  nach  Tarifnummer  1  A  d,  e  gilt  entsprechendes  für  eine
Bescheinigung  der  Befreiung.  In  alle  von  der  Urkunde  zu  erteilende  Ausfertigungen,
Abschriften  und  Auszüge  ist,  soweit  §  4  Abs.  3  hinsichtlich  der  ersten  Ausfertigung  nichts
anderes  bestimmt,  ein  Vermerk  über  die  Abgabenentrichtung  unter  Angabe  der  Buchungsnummer
  der  Steuerstelle  oder  über  die  Befreiung  aufzunehmen.  Bei  gerichtlichen  Urkunden
sowie  in  den  Fällen  des  §  5  Abs.  3  ist  eine  gleiche  Bescheinigung  zu  den  Gerichtsakten

  einzusenden.

88.

5.  Wert-  (1)  Soweit  aus  der  Urkunde  oder  der  Anmeldung  die  für  die  Stenerberechnung  in

ermittelung.  Betracht  kommenden  Werte  nicht  zu  ersehen  sind  oder  über  die  Richtigkeit  der  angegebenen
Werte  Zweifel  bestehen,  ist  der  gemeine  Wert  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eintritts
der  Steuerpflicht  zu  ermitteln.  Das  Verfahren  bestimmen  die  obersten  Landesfinanzbehörden.
  Der  Schlußsatz  des  §  6  Abs.  3  findet  Anwendung.

(2)  Einigungen  zwischen  den  Steuerbehörden  und  den  Steuerpflichtigen  über  die
Wertfestsetzung  bedürfen  der  Genehmigung  der  Direktivbehörde,  es  sei  denn,  daß  nach  dem
Ermessen  der  Steuerstelle  die  gesetzlich  festzusetzende  Steuer  höchstens  dreihundert  Mark
beträgt.  Erscheint  hiernach  die  Genehmigung  der  Direktivbehörde  erforderlich,  so  ist  der
Steuerpflichtige  hierauf  hinzuweisen.

(3)  Im  Falle  des  §  5  Abs.  4  des  Gesetzes  hat  die  Steuerstelle  die  Steuerpflichtigen
über  das  ihnen  zustehende  Recht,  eine  Preistrennung  innerhalb  der  daselbst  angegebenen